Mutmaßlicher Vergewaltiger (41) muss nicht für immer ins Gefängnis

Saarbrücken. Der 41 Jahre alte mutmaßliche Vergewaltiger auf der Anklagebank ist kein Kandidat für die unbefristete Sicherungsverwahrung hinter Gefängnismauern. Mit diesem Zwischenergebnis endete gestern der dritte Tag im Vergewaltigungsprozess gegen den einschlägig vorbestraften Saarländer.Er soll zwischen 1986 und 1992 mehrfach seine beiden minderjährigen Cousinen vergewaltigt haben

Saarbrücken. Der 41 Jahre alte mutmaßliche Vergewaltiger auf der Anklagebank ist kein Kandidat für die unbefristete Sicherungsverwahrung hinter Gefängnismauern. Mit diesem Zwischenergebnis endete gestern der dritte Tag im Vergewaltigungsprozess gegen den einschlägig vorbestraften Saarländer.Er soll zwischen 1986 und 1992 mehrfach seine beiden minderjährigen Cousinen vergewaltigt haben. Das haben die Frauen - sie sind heute Mitte 30 - vor Gericht bestätigt. Der Beschuldigte weist dies zurück. Er wurde bereits zwei Mal wegen sexuellem Missbrauch von Kindern verurteilt. 1994 zu einer Bewährungsstrafe. Und 2003 zu viereinhalb Jahren Gefängnis ohne Bewährung. Diese Strafe hat der Mann verbüßt.Nun steht er wieder vor Gericht, und diesmal geht es um seine mutmaßlich frühesten Übergriffe. Um die Wurzeln seines späteren Tuns. Mit Blick darauf und auf die späteren Taten stellte sich die Frage: Wie gefährlich ist der Mann für die Allgemeinheit? So gefährlich, dass er für immer weggesperrt werden muss? Zur Klärung schaltete das Gericht einen psychiatrischen Gutachter ein. Der erläuterte gestern: Der Mann sei kein gefährlicher Pädophiler. Er sei eher jemand, der über Jahrzehnte nicht erwachsen wurde und sich an kleine Mädchen hielt, weil er altersgemäße Sexualpartner nicht finden oder halten konnte. Er habe gelebt und sich aufgeführt wie ein pubertierender Junge. Und er habe sich an Mädchen aus seinem sozialen Nahraum vergangen. In Haftzeit nach dem Urteil 2003 sei der Angeklagte therapiert worden. Dabei sei seine Unreife aufgearbeitet worden. Der Mann sei erwachsener geworden, habe nun eine stabile Beziehung. Dies habe das von ihm ausgehende Risiko vermindert. Daher sei eine Sicherungsverwahrung nicht zu rechtfertigen. Der Prozess wird fortgesetzt. wi

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