Leser-Reporter beklagt Abzocke durch Schlüsseldienst

St. Ingbert. 378 Euro, um eine zugefallene Tür von einem Schlüsseldienst öffnen zu lassen? Das hält Leser-Reporter Werner Stegmann für eine "happige Summe und einen unverschämt hohen Preis". Der St. Ingberter musste an einem Samstagmorgen einen Schlüsseldienst rufen, weil seine 74-jährige Mutter sich ausgesperrt hatte

St. Ingbert. 378 Euro, um eine zugefallene Tür von einem Schlüsseldienst öffnen zu lassen? Das hält Leser-Reporter Werner Stegmann für eine "happige Summe und einen unverschämt hohen Preis". Der St. Ingberter musste an einem Samstagmorgen einen Schlüsseldienst rufen, weil seine 74-jährige Mutter sich ausgesperrt hatte. "Ich habe im Telefonbuch extra einen Schlüsseldienst aus St. Ingbert ausgesucht, um die Kosten in Grenzen zu halten", sagt Stegmann. Der Schlüsseldienst ist einer von vielen, die mit den Buchstaben "AAA" ganz vorne im Telefonbuch aufgelistet sind. Eine halbe Stunde habe der Dienst für die Türöffnung mit einem Dietrich gebraucht, zudem habe er versucht, der Mutter ein neues Schloss anzudrehen, so Stegmann. "Ich habe mit maximal 200 Euro gerechnet, doch da sind wir über den Tisch gezogen worden. Es wäre billiger gewesen, die Scheibe einzuschlagen", meint Stegmann. Auf der Rechnung ist eine Firma in der Nähe von Duisburg eingetragen. Aufgeschlüsselt ist die Summe in eine bis zu 15 Minuten dauernde Einsatzpauschale von 149 Euro, eine An- und Abfahrtspauschale von 39 Euro, eine Mehrarbeitszeit-Zulage von 56 Euro und einen Samstagszuschlag von 75 Euro.

"Wenn der Kunde die Rechnung schon unterschrieben und bezahlt hat, ist eine Rückforderung schwierig", meint Yvonne Schmieder von der saarländischen Verbraucherzentrale. Dass der Preis gegenüber den marktüblichen Preisen überhöht sei, sei als Kriterium nicht ausreichend. "Es muss auch eine Gesinnung vorhanden sein, die Notlage des Kunden auszunutzen", sagt Schmieder. Trotzdem hält die Juristin die Summe für sehr hoch. Das Problem sei, dass es rechtlich gesehen keine feste Größe gebe, ab wann ein Preis als sittenwidrig gilt. Die Beurteilung hänge von den einzelnen Gerichten ab. "Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat im Januar 2002 in zwei Fällen festgestellt, dass die von Schlüsseldiensten verlangten Preise von jeweils 183 und 355 Euro sittenwidrig und damit nichtig sind", so Schmieder.

Der Kunde könne nun versuchen, einen Teil des Geldes zurückzufordern. Das ist zum Beispiel über einen Mahnantrag möglich, der online ausgefüllt werden kann, jedoch Gebühren kostet. Deswegen rät Schmieder, zuerst juristisch - durch einen Anwalt oder über die Verbraucherzentrale - prüfen zu lassen, ob ein Anspruch besteht. Generell rät Schmieder dazu, von Schlüsseldiensten einen Kostenvoranschlag, am besten schriftlich, zu verlangen und die Zahlung zu verweigern, wenn der Preis zu hoch erscheint. Nach einem Urteil des Amtsgerichts Duisburg sei es jedenfalls nicht zulässig, dass ein Schlüsseldienst eine Adresse vor Ort angibt, dann aber überhöhte Fahrtkosten verlange. Im vorliegenden Fall sei die An- und Abfahrtspauschale jedoch angemessen, so Schmieder.

Den Tipp für diesen Artikel bekamen wir von Leser-Reporter Werner Stegmann aus St. Ingbert. Sie haben auch Spannendes zu erzählen? Dann schicken Sie uns alles per Sprachnachricht, SMS/Fax, MMS mit Foto an Tel. (0681) 59 59 800, Mails an leser-reporter@sol.de.

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