Datenschutz Keine Schweigepflicht für Praktikanten

Saarbrücken · In einer Arztpraxis arbeiten? Für viele ein Traumberuf. Daher versuchen viele Jugendliche in einem zwei- bis dreiwöchigen Schülerpraktikum den beruflichen Alltag eines Arztes oder einer Arzthelferin kennenzulernen. Doch wie ist das eigentlich mit der ärztlichen Schweigepflicht? Diese Frage stellte sich auch die Kassenärztliche Vereinigung Saarland und bat das saarländische Datenschutzzentrum um eine Prüfung.

Wie Ärzte unterliegen auch Arzthelfer sowie Personen, die sich in einer Arztpraxis auf den Beruf vorbereiten, der ärztlichen Schweigepflicht. Praktikanten fallen jedoch nicht unter diese Personengruppen. Eine Offenbarung von Patientengeheimnissen gegenüber Praktikanten stellt somit eine Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht dar.

Praktikanten könnten aber trotzdem Patientengeheimnisse anvertraut werden. Voraussetzung hierfür sei eine ausdrückliche Einwilligung des Patienten in einem Gespräch mit dem Arzt. Dieses Gespräch müsse ohne Beisein des Praktikanten stattfinden. Es genüge also nicht, den Patienten mit den Worten „Heute haben wir einen Praktikanten in der Praxis. Er wird an unserem Gespräch teilnehmen“ zu begrüßen. Willigt der Patient nicht ein, dürfe der Arzt weder Einsicht in die Akte gewähren, noch Praktikanten bei Patientengesprächen teilnehmen lassen. Zudem müsse der Patient in dem Gespräch darauf hingewiesen werden, dass er sein Einverständnis jederzeit widerrufen könne, wie aus dem Tätigkeitsbericht des Saar-Datenschutzzentrums hervorgeht.

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