Rechtliche Bestimmungen bei Hitze Kein automatisches Hitzefrei im Büro

Saarbrücken · Laut Gesetz ist ein Raum ab 35 Grad nicht mehr zum Arbeiten geeignet. Einfach heimgehen darf man trotzdem nicht.

 Auch wenn es heiß ist im Büro, sollten sich Arbeitgeber hüten, Fluchtgedanken nachzugehen.

Auch wenn es heiß ist im Büro, sollten sich Arbeitgeber hüten, Fluchtgedanken nachzugehen.

Foto: dpa/Wolfram Kastl

Die Hitze in diesen Tagen ließe sich ja durchaus genießen, wenn man ins Schwimmbad gehen könnte, statt arbeiten zu müssen. Doch selbst wenn die Temperaturen am Arbeitsplatz über 30 Grad steigen, sollte man sich hüten, Fluchtgedanken nachzugeben. Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet Arbeitgeber in der Arbeitsstättenverordnung und der dazugehörigen Arbeitsstättenregel (ASR)3.5 zwar, bei großer Hitze Maßnahmen zu ergreifen, um Arbeitnehmern die Arbeit erträglicher zu machen. Doch ein „Hitzefrei“, das automatisch eintritt, sieht das deutsche Arbeitsrecht nicht vor, wie Heike-Rebecca Nickl, Referentin für Arbeitsschutz und Arbeitsorganisation bei der Arbeitskammer des Saarlandes, klarstellt.

Schon ab 26 Grad Raumtemperatur sollte der Chef etwas unternehmen, empfiehlt die ASR, etwa für Sonnenschutz und frühmorgendliche Lüftung sorgen. Spätestens ab 30 Grad sei dies zwingend. Dazu gehöre etwa, die Jalousien auch nach der Arbeitszeit geschlossen zu halten und Lüftung in den frühen Morgenstunden zu ermöglichen. Auch durch Klimatisierung lassen sich die Temperaturen in Büro- und Werkstätten erträglicher machen. „Mobile Klimaanlagen taugen in der Regel aber wenig, denn sie erzeugen ihrerseits Wärme oder pusten die warme Luft wieder in den Raum“, sagt Nickl. Um die thermische Belastung zu reduzieren, sollte man elektrische Geräte wie Drucker nur bei Bedarf betreiben. Außerdem sollte der Arbeitgeber die Bekleidungsregeln lockern. Auf jeden Fall müsse er für seine Beschäftigten ausreichend Getränke bereitstellen. Auch empfehle es sich, Gleitzeitregelungen zu nutzen. So hat etwa der Regionalverband Saarbrücken die mögliche Kernarbeitszeit auf sechs bis 14.30 Uhr vorverlegt, wie Sprecher Lars Weber mitteilt. Schwangere, stillende Mütter und Mitarbeiter, die gesundheitliche Probleme nachwiesen, könnten zudem bereits ab 12 Uhr den Dienst beenden.

Wenn die Temperaturen die Marke von 35 Grad erreichen, ist der Arbeitsraum gemäß ASR tatsächlich nicht mehr zum Arbeiten geeignet. Aber auch dann dürfen Beschäftigte nicht eigenmächtig die Arbeit einstellen. Man müsse sich erst mit Chef oder Personalrat absprechen, betont Nickl. Arbeitgeber wiederum sollten bedenken: „Wenn es erst mal so weit kommt, dass ein Arbeitnehmer mit Hitzschlag vom Notarzt abgeholt werden muss, steht ihm hinterher Schmerzensgeld zu“.

Im Saarland hätten seines Wissens bisher noch keine Betriebe die Arbeit einstellen müssen, sagt Joachim Malter von der Vereinigung der Saarländischen Unternehmensverbände (VSU), der sich bei einer Reihe von Unternehmen ungehört hat.

Expertin Nickl empfiehlt Arbeitgebern, vorausschauend zu sein und Vorsorge zu treffen. Schon beim Anmieten von neuen Räumen sollten sie etwa darauf achten, dass diese auch bei hohen Außentemperaturen nutzbar seien oder sie gegebenenfalls vom Vermieter nachrüsten lassen. Denn so viel steht laut Nickl fest: „Selbst wenn die Temperaturen jetzt nachlassen sollten, Hitzeperioden wird es in Zukunft öfter geben“.

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