Juristen kritisieren Diskussion Sorgen über Rettungsdienst „unbegründet“

Saarbrücken · Rechtswissenschaftler kritisieren Diskussion über den Einsatz von Notfallsanitätern.

 (Symbolbild).

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Foto: dpa/Carsten Rehder

Mehrere auf Rettungsdienst- und Gefahrenabwehrrecht spezialisierte Juristen haben die Diskussion über den Einsatz von Notfallsanitätern im saarländischen Rettungsdienst kritisiert. „Die Sorgen sind unseres Erachtens völlig unbegründet“, schreiben die fünf Rechtswissenschaftler, die an der Rettungsdienstschule Saar und an diversen Hochschulen unterrichten und allesamt selbst im Rettungsdienst oder in Feuerwehren engagiert sind, in einer gemeinsamen Erklärung, die der SZ vorliegt.

Die Diskussion war aufgekommen, weil die ersten 28 Notfallsanitäter kürzlich ihre dreijährige Ausbildung abgeschlossen hatten, im Saarländischen Rettungsdienstgesetz für die medizinische Betreuung eines Patienten im Rettungswagen aber noch die Qualifikation Rettungsassistent (zwei Jahre Ausbildung) vorgeschrieben ist. Das Gesetz stammt aus einer Zeit, als es noch keine Notfallsanitäter gab. In den Rettungswachen und bei den Hilfsorganisationen hatte deshalb Unsicherheit geherrscht, zum Teil wurden Notfallsanitäter nur als Ergänzung von Rettungsassistenten eingesetzt. Der Zweckverband Rettungsdienst und Feuerwehralarmnierung Saar (ZRF) steht auf dem Standpunkt, dass ein rechtssicherer Einsatz der Notfallsanitäter erst möglich ist, wenn das Gesetz geändert wird. In der Zwischenzeit hat der ZRF jedoch nach Absprache mit dem Innenministerium darüber informiert, dass ein Einsatz der höher qualifizierten Notfallsanitäter möglich ist.

Den Juristen ist schleierhaft, wie diese Diskussion überhaupt entstehen konnte. Sie erläutern, bei der Auslegung von Gesetzen sei nicht allein der bloße Wortlaut entscheidend, sondern auch Sinn und Zweck der Vorschrift, die Systematik der Regelungen im Gesamtkontext des Gesetzes sowie der Wille des Gesetzgebers. Im Gesetz stehe zwar, dass sich in einem Rettungswagen neben dem Fahrer „mindestens ein Rettungsassistent“ befinden muss. „Dass die Urheber des Gesetzes jedoch einem noch höher qualifizierten Rettungsdienstmitarbeiter versagen wollten, diese Position einzunehmen, hat unserer Erfahrung – mit Verweis auf den Sinn und Zweck des Gesetzes – bisher weder ein Gericht noch sonst ein Jurist ernsthaft vertreten“, so das Fazit der Experten. In anderen Bundesländern, zum Teil mit wortgleichen Vorschriften, sei dies noch nie ernsthaft in Zweifel gezogen worden.

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