Gericht segnet höhere Müllgebühren im Saarland ab

Saarbrücken. Der Entsorgungsverband Saar (EVS) durfte im April 2008 eine Erhöhung der Müllgebühren rückwirkend zum 1. Januar jenes Kalenderjahres beschließen. Mit diesem Ergebnis endete vor dem Verwaltungsgericht in Saarlouis der Prozess eines Bürgers, der sich gegen einen entsprechenden Nachforderungsbescheid zur Wehr gesetzt hatte. Die Klage des Mannes wurde abgewiesen

Saarbrücken. Der Entsorgungsverband Saar (EVS) durfte im April 2008 eine Erhöhung der Müllgebühren rückwirkend zum 1. Januar jenes Kalenderjahres beschließen. Mit diesem Ergebnis endete vor dem Verwaltungsgericht in Saarlouis der Prozess eines Bürgers, der sich gegen einen entsprechenden Nachforderungsbescheid zur Wehr gesetzt hatte. Die Klage des Mannes wurde abgewiesen.Der Saarländer war nach der Gebührenerhöhung mit Bescheid vom Juli 2008 aufgefordert worden, eine weitere Müllgebühr von insgesamt 14,88 Euro für den Zeitraum Januar bis Dezember 2008 zu zahlen. Der Kläger hielt diese rückwirkende Erhöhung von über 1,24 Euro im Monat für rechtswidrig. Dieses Vorgehen sei verfassungswidrig. Die für die Abwicklung zuständige Gemeinde sah das anders. Sie verwies auf die Entscheidung des kommunalen EVS. Dort hatten die stimmberechtigten Bürgermeister am 29. April 2008 mit deutlicher Mehrheit eine Erhöhung der Müllgebühren um rund acht Prozent im laufenden und im folgenden Jahr beschlossen. Folge: Die monatliche Gebühr stieg rückwirkend ab 1. Januar 2008 beispielsweise bei einer grauen 120 Liter Tonne mit 14-tägiger Leerung um 1,02 Euro und bei einer 120 Liter Biotonne um 22 Cent. Gebührenzeitraum beachtenNach Feststellung des Gerichts in der jetzt veröffentlichten Entscheidung war dies zulässig. Begründung: Im konkreten Fall sei es gar nicht um eine echte, rechtlich problematische Rückwirkung in einen abgeschlossenen Vorgang oder in einen abgeschlossenen Gebührenzeitraum gegangen. Die Müllgebühr werde nämlich in Gestalt eines festen Betrages für das laufende Jahr erhoben. Und so lange das Jahr noch laufe, sei der Gebührenzeitraum nicht abgeschlossen, und es könnten Änderungen erfolgen. Bis zum Abschluss des Gebührenzeitraumes müssten Betroffene mit nachteiligen Änderungen rechnen (Az.: 11 K 358/09).

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1589 gilt als das Ursprungsjahr der Hasborner Kirmes. Damals erhielt der "Meyer zu Hasborn, Dutwiler und Fronhoffen" die Genehmigung zum einmal jährlichen Weinausschank. Sieht man den im Jahre 1589 genehmigten jährlichen Weinausschank für den "Meyer zu Ha