Justiz Gericht gibt Flüchtlingen im Kirchenasyl Recht

Trier · Flüchtlinge im Kirchenasyl im Hunsrück dürfen nach einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier nicht aus Deutschland abgeschoben werden. Die Richter urteilten gestern, dass eine Fristverlängerung für die Überstellung der Betroffenen nach Italien nicht zulässig gewesen sei. Asylbewerber können innerhalb von sechs Monaten in das EU-Land gebracht werden, in dem sie zuerst registriert wurden.

Danach liegt die Zuständigkeit für das Asylverfahren beim jeweiligen Aufenthaltsland. Entzieht sich ein Asylbewerber der Überstellung durch Abtauchen, kann die Frist auf 18 Monate verlängert werden. „Allein aufgrund seines Aufenthalts im Kirchenasyl lagen die Voraussetzungen für eine Fristverlängerung auf 18 Monate nicht vor“, so das Gericht zu einem der Fälle. Da dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und der zuständigen Ausländerbehörde der Aufenthaltsort im Kirchenasyl bekannt gewesen sei, sei der Antrag­steller nicht als „flüchtig“ einzustufen. Ein Sprecher der Evangelischen Kirche im Rheinland sagte, die Eilentscheidung betreffe alle sechs sudanesischen Flüchtlinge im Kirchenasyl. In einem siebten Fall sei die Frist für die Überstellung bereits abgelaufen, so dass das Asylverfahren in Deutschland stattfinden müsse.

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