Fluggesellschaften müssen Stornierungen begründen

Meine Fluggesellschaft hat den Flug zu meinem Urlaubsort storniert. Es wurden mir keine weiteren Informationen gegeben, auch konnte ich keinen Kontakt mit der Airline aufnehmen, um eine Umbuchung vorzunehmen

Meine Fluggesellschaft hat den Flug zu meinem Urlaubsort storniert. Es wurden mir keine weiteren Informationen gegeben, auch konnte ich keinen Kontakt mit der Airline aufnehmen, um eine Umbuchung vorzunehmen. Wie soll ich mich verhalten?Weis: Ich rate Ihnen, schriftlich bei der Fluggesellschaft Schadensersatzansprüche zu stellen und zusätzlich eine Beschwerde an die Aufsichtsbehörde, das Luftfahrtbundesamt in Braunschweig, zu richten. Es ist wichtig, dass Sie präzise Angaben zu dem Vorgang machen können. Wenn dem Reisenden keine Gründe für Stornierungen oder Verspätungen gemacht werden, hat es rechtlich zur Folge, dass er seine Ansprüche nach der EU VO 264/04 geltend machen kann. Es gilt die gesetzliche Verschuldensvermutung der Airline. Bei einer Flugreise hatte sich mein Abflug um mehr als vier Stunden verzögert. Gründe seitens der Airline, warum es zu der Verzögerung gekommen ist, wurden nicht bekannt gegeben. Kann ich Schadenersatz verlangen?Weis: Auch hier müssen gegenüber der Airline schriftlich Schadenersatzansprüche gestellt werden. Es greift hier auch die Verschuldensvermutung gegen die Airline.Mein Koffer ist auf einer Flugreise verloren gegangen. Ich habe keine Gepäckversicherung. Kann ich in diesem Fall trotzdem Schadenersatz verlangen?Weis: Sie können Schadensersatzansprüche stellen je Kilo Gepäck mit einer Höchstgrenze entsprechend der geltenden AGB. Weitergehende Schadenspositionen sind nur in Ausnahmefällen möglich. Mein Arzt hat mir geraten, die bereits gebuchte Urlaubsreise nicht anzutreten, weil ich unter einer seit längerem bestehenden Herzerkrankung leide. Ich habe die Reise wieder storniert. Doch trotz einer Reiserücktrittsversicherung wurden mir die Kosten nicht erstattet.Weis: Leider tritt die Reiserücktrittsversicherung in Ihrem Fall nicht ein. Diese übernimmt die Kosten nicht, wenn eine Erkrankung bereits vor Antritt und Buchung der Reise bestand und bekannt war. Wir raten generell, vor Buchung einer Auslandsreise sich von seiner Krankenkasse schriftlich bestätigen zu lassen, wie die Krankenkassenleistungen am Urlaubsort abgedeckt sind und welche Formulare verwendet werden müssen, um später entstandene Behandlungskosten, soweit vor Ort verauslagt, geltend zu machen. Wo bekomme ich weitere Informationen?Weis: Zum Beispiel bei der Verbraucherzentrale in Saarbrücken, Trierer Straße 22. Telefon: (06 81)50 08 90. Die Verbraucherzentralen führen gegenwärtig übrigens eine Online-Umfrage durch, bei der Verbraucher über ihre Erfahrungen im Umgang mit der Inanspruchnahme von Fluggastrechten berichten können, um welche Mängel es sich dabei konkret handelte und ob sie Ansprüche an die Fluggesellschaft gestellt haben und wie diese damit umgegangen sind. Aufgrund dieser Umfrage werden die Verbraucherzentralen später, wenn nötig, Verbesserungen durchsetzen. Die Ergebnisse dieser vom Bundesverbraucherschutzministerium finanzierten Umfrage sollen im Herbst der Öffentlichkeit vorgestellt werden. Die Umfrage läuft noch bis Ende September und ist zu finden unter der Internet-Seite www.vz-saar.de. Dort gibt es darüber hinaus auch nützliche Informationen über die Rechte der Flugreisenden.

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort