Ein sicherer Ort fürs Testament

Wer seine gesetzlichen Erben genau kennt und möchte, dass diese nach dem Gesetz erben, braucht gar kein Testament zu machen. Das betont Amtsgerichtsdirektor Johannes Schmidt-Drewniok.

 Amtsgerichtsdirektor Johannes Schmidt-Drewniok vor dem Tresor, in dem 5000 Testamente gelagert sind: „Aus Sicherheitsgründen gibt es zwei Schlüssel, je einer in der Hand von zwei unserer Mitarbeiter.“ Das älteste Testament stammt aus dem Jahr 1945. Foto: Thomas Seeber

Amtsgerichtsdirektor Johannes Schmidt-Drewniok vor dem Tresor, in dem 5000 Testamente gelagert sind: „Aus Sicherheitsgründen gibt es zwei Schlüssel, je einer in der Hand von zwei unserer Mitarbeiter.“ Das älteste Testament stammt aus dem Jahr 1945. Foto: Thomas Seeber

Foto: Thomas Seeber

Ein Testament wird nur nötig, wenn man eine Abweichung von der gesetzlichen Erbfolge wünscht. Wenn ein Notar hinzugezogen wird, können schon 16-Jährige ein Testament "errichten" - so der Fachbegriff. Aber die Beratung durch einen Notar kann auch für Erwachsene sinnvoll sein. Wenn ein Testament ohne Notar errichtet wird, muss es eigenhändig (handschriftlich) geschrieben und unterschrieben sein, betont Schmidt-Drewniok. Ort und Datum der Entstehung sollten nicht fehlen, um bei mehreren verfassten Testamenten das gültige jüngste Testament festzustellen.

Ein gefälschtes Testament ist selten, aber auch in Neunkirchen kein unbekanntes Phänomen. Schmidt-Drewniok skizziert: In diesem Fall hört sich die zuständige Richterin die Zweifel der Angehörigen an. Da heißt es vielleicht: Der Verstorbene wollte aber dieser oder jenem nichts vererben, er wollte mir alles vererben. Die Richterin bringt alle Beteiligten gegebenenfalls zu einem Erörterungstermin an einen Tisch und gibt möglicherweise auch noch ein graphologisches Gutachten in Auftrag. Auf Grund der Anhörung und der Beweisaufnahme ergeht dann eine Entscheidung.

Die Erbauseinandersetzung ist kein Fall für das Nachlassgericht: "Das Nachlassverfahren endet mit Aushändigung des Erbscheins oder der Testamentseröffnung", sagt Schmidt-Drewniok. Die Abwicklung eines Testaments wie zum Beispiel das Erfüllen von Vermächtnissen oder Pflichtteilsansprüchen entscheidet sich im Streitfall vor dem Zivilgericht. Das kann abhängig von dem Wert des Streits das Amtsgericht oder auch das Landgericht sein.

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