Die Pflegeversicherung unterstützt Patienten und Angehörige

Saarlouis. Die fünfte Säule der gesetzlichen Sozialversicherung bildet neben Kranken-, Unfall-, Renten- und Arbeitslosenversicherung seit 1. Januar 1995 die soziale Pflegeversicherung. Seitdem wird jedes Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung auch Mitglied der Pflegeversicherung

Saarlouis. Die fünfte Säule der gesetzlichen Sozialversicherung bildet neben Kranken-, Unfall-, Renten- und Arbeitslosenversicherung seit 1. Januar 1995 die soziale Pflegeversicherung. Seitdem wird jedes Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung auch Mitglied der Pflegeversicherung. Jeder, der privat krankenversichert ist, muss sich zusätzlich privat gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versichern. Träger der sozialen Pflegeversicherung sind die Pflegekassen.

Gutachten zur Festlegung

Ob Pflegebedürftigkeit vorliegt, entscheidet der Medizinische Dienst in einem Gutachten. Demnach erstattet die Kasse je nach festgestellter Pflegestufe ein monatliches Pflegegeld, damit die Pflege durch eine Pflegeperson - meist Angehörige - gesichert wird.

Der Sozialverband VdK beschreibt die Pflegestufen so: Pflegebedürftige der Stufe I sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich Hilfe brauchen, die insgesamt 90 Minuten beansprucht. Menschen der Stufe II brauchen bei den gleichen Verrichtungen mindestens dreimal am Tag Hilfe über mindestens drei Sunden.

Bis zur Härtefallregelung

Personen der Pflegestufe III benötigen rund um die Uhr Hilfe, mindestens aber fünf Stunden. Zudem wird bei allen mehrmals in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung vorausgesetzt. In extremen Fällen gibt es die Härtefallregelung. Sie liegt vor, wenn das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit Stufe III weit übersteigt.

Neue Pflegestufe 0

Seit 2008 gibt es zusätzlich eine Pflegestufe 0. Sie betrifft demenziell Erkrankte, psychisch kranke und geistig behinderte Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz. Das heißt, diese Menschen haben einen besonders hohen Betreuungsaufwand. Je nach Richtlinien der Pflegekassen stehen ihnen im Jahr 1200 oder 2400 Euro für zusätzliche Betreuungsleistungen durch professionelle Dienste zur Verfügung.

Auf einen Blick

Die Pflegeversicherung gewährt weitere Leistungen. Für vollstationäre Pflege stehen den Pflegebedürftigen folgende Beträge zu: 1023 Euro in Stufe I, 1279 Euro in Stufe II, 1510 Euro in Stufe III und für Härtefälle: 1825 Euro.

Die Leistungen bei häuslicher Pflege werden gezahlt, wenn ein Angehöriger die Pflege zu Hause übernimmt. Er erhält bei Pflegestufe I 225 Euro, bei Stufe II 430 Euro und bei Stufe III 685 Euro.

Wenn sich pflegende Angehörige Unterstützung bei professionellen Pflegediensten suchen, stehen ihnen für diese Sachleistungen in Pflegestufe I 440 Euro, in Stufe II 1040 Euro, in Stufe III 1510 Euro und im Härtefall 1918 Euro zu. Sach- und Geldleistungen können je nach Bedarf auch kombiniert werden.

Die gleichen Leistungen stehen für teilstationäre Unterbringung (Tages- oder Nachtpflege) zur Verfügung. Für Kurzzeitpflege - zum Beispiel bei Krankheit oder Urlaub der Pflegeperson - und stundenweise Verhinderungspflege stehen unabhängig von der Pflegestufe im Jahr bis zu 1510 Euro bereit. mha

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