Betrunkener Fußgänger muss Führerschein vorerst nicht abgeben

Neustadt. Ein betrunkener Fußgänger aus der Pfalz darf seinen Führerschein vorerst behalten. Das Verwaltungsgericht Neustadt hat dem Mann in einem Eilverfahren Recht gegeben. Ihm war mit sofortiger Wirkung der Führerschein entzogen worden, weil er eine von ihm geforderte psychologische Untersuchung zu seiner Fahreignung nicht vorgelegt hatte (Az.: 1 L 29/13.NW)

Neustadt. Ein betrunkener Fußgänger aus der Pfalz darf seinen Führerschein vorerst behalten. Das Verwaltungsgericht Neustadt hat dem Mann in einem Eilverfahren Recht gegeben. Ihm war mit sofortiger Wirkung der Führerschein entzogen worden, weil er eine von ihm geforderte psychologische Untersuchung zu seiner Fahreignung nicht vorgelegt hatte (Az.: 1 L 29/13.NW).Der Betroffene war laut Polizei nachmittags stark betrunkenen zu Fuß in der Nähe einer viel befahrenen Straße unterwegs. Passanten befürchteten, dass er unkontrolliert auf die Straße laufen könnte und alarmierten die Polizei. Der Atemalkoholtest ergab einen Wert von rund drei Promille. Die Führerscheinbehörde veranlasste daraufhin eine ärztliche Untersuchung zur Klärung, ob der Mann alkoholabhängig ist. Grund: Bei Alkoholabhängigkeit fehlt die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs und die Fahrerlaubnis ist zwingend zu entziehen. Das verkehrsmedizinische Gutachten kam im konkreten Fall aber nicht zu einem eindeutigen Ergebnis. Also forderte die Behörde zusätzlich ein psychologisches Gutachten zur Fahreignung an. Das wurde von dem Betroffenen verweigert. Daraufhin wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Begründung: Weil der Mann das geforderte Gutachten nicht beigebracht habe, sei von seiner fehlenden Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen. Dagegen wehrte sich der Betroffene. Die Richter gaben ihm vorerst Recht und äußerten Zweifel, ob es überhaupt eine Rechtsgrundlage für eine solche isolierte psychologische Untersuchung gibt. Denn in der einschlägigen Fahrerlaubnisverordnung seien lediglich die ärztliche Untersuchung sowie die umfassende medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) vorgesehen. Trotzdem muss der Mann weiter den Verlust seines Führerscheines fürchten. Das Gericht ließ durchblicken, dass es Anhaltspunkte für die Anordnung einer umfassenden MPU sieht. Vor allem wegen des sehr hohen Alkoholwertes und der daraus zu vermutenden Alkoholgewöhnung des Mannes. Über die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens müsse aber zunächst die Fahrerlaubnisbehörde entscheiden. Bis dahin kann der Mann seinen Führerschein behalten. Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. red/wi

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