Besuchsrecht des Vaters gilt auch am Geburtstag seines Kindes

Saarbrücken. Ein Kindergeburtstag ist kein Grund, einem Vater sein Besuchsrecht für den betreffenden Tag vorzuenthalten. Das entschied jetzt das Saarländische Oberlandesgericht (OLG) in Saarbrücken. Vielmehr müssten beide Elternteile dafür Sorge tragen, dass gerichtlich vereinbarte Regelungen über den Umgang mit einem Kind ohne Auseinandersetzungen eingehalten würden (Az.: 6 WF 118/10)

Saarbrücken. Ein Kindergeburtstag ist kein Grund, einem Vater sein Besuchsrecht für den betreffenden Tag vorzuenthalten. Das entschied jetzt das Saarländische Oberlandesgericht (OLG) in Saarbrücken. Vielmehr müssten beide Elternteile dafür Sorge tragen, dass gerichtlich vereinbarte Regelungen über den Umgang mit einem Kind ohne Auseinandersetzungen eingehalten würden (Az.: 6 WF 118/10).Das Gericht verurteilte eine Mutter zu einem Ordnungsgeld von 100 Euro. Sie hatte mit dem Vater des Kindes einen Vergleich zum Umgangsrecht geschlossen. Danach sollte der Mann das Kind an bestimmten Wochenenden sehen können. An einem der Termine verwehrte die Mutter dem Vater das Treffen mit seinem Kind - mit dem Argument, das Kind feiere seinen Geburtstag. Das OLG verwies jedoch darauf, Umgangsvereinbarungen hätten nur Sinn, wenn sie strikt eingehalten würden. Dem Wohl des Kindes diene ständiger Streit nicht. dpa

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