Bescherung in der Apotheke

Saarbrücken/Koblenz. Eine gängige Praxis in den 326 saarländischen Apotheken: Ein Kunde, der Medikamente abholt, bekommt ein Geschenk mit nach Hause. Ein Dankeschön in Form von Duschgel, Seife, Wattestäbchen, Honig, einem Gutschein oder Saar-Taler - als Anreiz für den nächsten Besuch

 Präsente für die Kundschaft: Fruchtpastillen sind ein beliebtes Geschenk für die Einkaufstüte. Fotos: Robby Lorenz

Präsente für die Kundschaft: Fruchtpastillen sind ein beliebtes Geschenk für die Einkaufstüte. Fotos: Robby Lorenz

Saarbrücken/Koblenz. Eine gängige Praxis in den 326 saarländischen Apotheken: Ein Kunde, der Medikamente abholt, bekommt ein Geschenk mit nach Hause. Ein Dankeschön in Form von Duschgel, Seife, Wattestäbchen, Honig, einem Gutschein oder Saar-Taler - als Anreiz für den nächsten Besuch. Aber das "Dankeschön" ist rechtlich problematisch, zumindest wenn es beim Erwerb verschreibungspflichtiger Medikamente dazugegeben wird. So hat es das Oberverwaltungsgericht in Koblenz für Rheinland-Pfalz verfügt (Az: LBG-H A 10353/12) - es gab bundesweit schon mehrere Urteile dieser Art."Die Rechtsprechung ist sehr uneinheitlich", sagt Carsten Wohlfeil, Geschäftsführer der Apothekerkammer des Saarlandes, auf SZ-Anfrage. Im Saarland gebe es bisher keine entsprechende Verfügung - und auch keine verbotenen Boni. Denn wenn der Apotheken-Kunde neben den vom Arzt verschriebenen Medikamenten mindestens eine freie oder auch nur freie Arzneien erwerbe, seien Geschenke erlaubt, sagt Wohlfeil. Das hänge mit berufs- und wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen zusammen.

Solange ihr die genauen Urteilsgründe aus Koblenz nicht vorlägen, wolle die Apothekerkammer den Richterspruch "juristisch" nicht näher kommentieren. Gleiches verlautet aus den zuständigen Ministerien als Aufsichtsbehörden. Dennoch: Das Urteil könne "Signalwirkung" haben, erklärt Wohlfeil. Die Saar-Apothekerkammer begrüße das Verbot. Denn das Bundes-Arzneimittelgesetz gebe einen "einheitlichen Apothekenabgabepreis für verschreibungspflichtige Arzneimittel" vor. Die Preisbindung diene der flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung, die durch "ruinösen Preiswettbewerb" von Apotheken in Gefahr geraten könne. Eben diesen ruinösen Wettbewerb sahen die Koblenzer Richter gegeben und verurteilten einen Apotheker, der pro Rezepteinlösung bis zu drei Euro Prämie ausgezahlt hatte. Dass dies nicht rechtens ist, hatte auch der Bundesgerichtshof 2010 verfügt. Doch es blieben "offene Fragen", sagt Wohlfeil. Danach häuften sich Klagen in den Ländern, weil Apotheker juristischen Spielraum sahen und entdeckt wurden. Dazu komme es nicht immer, gibt Wohlfeil zu. Es geschehe nur dann, wenn die zuständige Apothekerkammer auf die verbotene Praxis aufmerksam gemacht werde - meist nach "Testkäufen" durch Konkurrenz-Apotheker.

Im Saarland würden "unsererseits feststellbar" nur "rechtlich nicht zu beanstandende" Boni mitgegeben, sagt Wohlfeil. Sie gelten auf das Sortiment, das "nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung" gehe, also nicht verschreibungspflichtig sei. Duschgel, Seife, Lavendel-Säckchen, Engelchen oder Saar-Taler als Geschenke seien in diesen Fällen erlaubt.

 Diesen Kerzenständer-Engel schenkte eine Apotheke einer Kundin in Saarbrücken.

Diesen Kerzenständer-Engel schenkte eine Apotheke einer Kundin in Saarbrücken.

Einen bekannten Verstoß gegen die Bestimmungen gebe es im Saarland aber doch. "Aktuell wurde einer Apotheke ein Zwangsgeld angedroht" wegen unzulässiger Rabattgewährung, sagt Wohlfeil. "Wird uns ein Verstoß gegen die Arzneimittelpreisverordnung mitgeteilt, wird er auch geahndet", betont der Geschäftsführer ausdrücklich. Der Apotheke - einen Namen könne er allerdings nicht nennen - drohe "im Wiederholungsfall ein Zwangsgeld bis zu 1500 Euro". Oder, in letzter Konsequenz, ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht.

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