Auf die Überweisung kommt es an

Ensdorf. "Praxisgebühr beim Augenarzt - Abzocke?" fragt SZ-Leser-Reporterin Gisela Schwarz aus Ensdorf. Wegen eines Notfalls habe sie ihren Augenarzt aufsuchen und dort vor der Behandlung die Praxisgebühr entrichten müssen, obwohl sie die fälligen zehn Euro für das Quartal schon an anderer Stelle bezahlt hatte. Ungerecht, findet sie

 Die Ärzte sind gesetzlich verpflichtet, die Praxisgebühr einzufordern. Foto: dpa

Die Ärzte sind gesetzlich verpflichtet, die Praxisgebühr einzufordern. Foto: dpa

Ensdorf. "Praxisgebühr beim Augenarzt - Abzocke?" fragt SZ-Leser-Reporterin Gisela Schwarz aus Ensdorf. Wegen eines Notfalls habe sie ihren Augenarzt aufsuchen und dort vor der Behandlung die Praxisgebühr entrichten müssen, obwohl sie die fälligen zehn Euro für das Quartal schon an anderer Stelle bezahlt hatte. Ungerecht, findet sie.Denn: "Eine Überweisung vom Hausarzt konnte ich leider nicht vorweisen, da dieser an diesem Tag keine Sprechstunde hatte und ab dem nächsten Tag eine Woche in Urlaub war." Auf eine solche Überweisung kam es aber an. In der Augenarzt-Praxis habe sie vergeblich auf eine Ausnahme von der Gebührenregelung gehofft: "Wenn es dem Patienten nachweislich nicht möglich ist, eine Überweisung vorzulegen, erwarte ich persönlich eine gewisse Toleranz beziehungsweise Kulanz." Zwar habe die Praxis ihr angeboten, die Überweisung noch am selben Tag nachzureichen, aber: "Dies war mir aus den genannten Gründen nicht möglich." Das Angebot sei bereits reine Kulanz gewesen, heißt es aus der saarländischen Ärztevertretung. Ein solches Entgegenkommen sei gesetzlich nämlich gar nicht vorgesehen.

"Die nachträgliche Vorlage einer Überweisung begründet keinen Anspruch auf Erstattung der Praxisgebühr vom Facharzt", erklärt Dr. Joachim Meiser, stellvertretender Vorstandsvorsitzender des Kassenärztlichen Vereinigung Saarland. Dass die Leserin erneut habe bezahlen müssen, sei korrekt gewesen.

Das Gesetz (SGB V, § 28, Abs. 4) lasse leider keine Ausnahme zu. "Wenn der Patient keine Überweisung hat und nicht von der Gebühr befreit ist, muss er zehn Euro bezahlen." Die Vorlage einer Quittung über eine bereits bezahlte Gebühr im Quartal könne daran nichts ändern. Das Regularium bestehe seit der Einführung 2004.

Den Ärger der Leserin aufgrund einer "Verquickung unglücklicher Umstände" bedauert Meiser: "Aber die Ärzte müssen sich an die geltende Rechtslage halten." Und die Gebühr einziehen, um sie "an die Krankenkassen weiter zu reichen", die sie den Ärzten anderenfalls vom Honorar abziehen.

Eine Möglichkeit, die zehn Euro beim Augenarzt nicht leisten zu müssen, habe es für die Leser-Reporterin trotzdem gegeben, erklärt Meiser: "Sie hätte zur Vertretung ihres Hausarztes gehen können, um sich eine Überweisung für den Augenarzt ausstellen zu lassen."

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