Deutsche Rentenversicherung Bürokratie bringt Mutter um den Schlaf

Saarbrücken · Die Alleinerziehende darf ihre Tochter nicht mit in Kur nehmen. Die Zwölfjährige muss fünf Wochen allein zu Hause bleiben.

 (Symbolbild)

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Foto: BECKER&BREDEL/bub

Kerstin Bock weiß nicht, was sie tun soll. Vor wenigen Wochen hatte sie sich noch darüber gefreut, dass ihr Antrag auf eine Rehabilitionsmaßnahme an der Ostsee von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) genehmigt worden war. Mittlerweile ist ihr die Lust vergangen. Denn die alleinerziehende Mutter wird ihr zwölfjähriges Kind fünf Wochen lang ohne Betreuung zu Hause lassen müssen. Als Begleitkind mitkommen darf nur ihre neunjährige Tochter. So sehe es eine Richtlinie der DRV vor. Konkret heißt es darin: „Eine Mitnahme zur Reha kommt nur für Kinder in Frage, die unter zwölf Jahre alt sind oder wegen einer Behinderung auf besondere Hilfe angewiesen sind.“ Auch Bocks Antrag auf Kostenerstattung für eine Haushaltshilfe, die ihre Wohnung während des Kuraufenthalts sauber halten und ihr Kind tagsüber versorgen könnte, wurde abgelehnt – mit der gleichen Begründung.

Kerstin Bock ist nicht wohl bei dem Gedanken, ihr Kind alleine zurückzulassen. „Fünf Wochen ohne Mama auskommen zu müssen, das ist schon eine Hausnummer für eine Zwölfjährige“, beklagt sie. Alles Mögliche habe sie versucht, doch stoße sie stets auf taube Ohren. Nachdem der erste Antrag auf Mitnahme ihres ältesten Kindes von der DRV abgelehnt worden war, legte sie Widerspruch ein. Ohne Erfolg. Daraufhin riet ihr die Kurverwaltung, einen Anwalt einzuschalten. Doch auch dieser machte ihr wenig Hoffnung. „Da sich die Rentenversicherung stur auf ihre Richtlinie beruft, ist eine Klage laut meinem Anwalt zwecklos“, erklärt die Alleinerziehende.

Auch die Alternativen, die ihr die DRV anbot, würden das Problem nicht lösen. „Man schlug mir zum Beispiel eine ambulante Reha in einer Tagesklinik vor. Da wird dann einfach außer Acht gelassen, dass der Arzt mir für die Genesung dringend empfohlen hat, aus meiner gewohnten Umgebung auszubrechen“, ärgert sich Bock. Ihre Tochter auf eigene Kosten mitzunehmen, das könne sie sich nicht leisten. Zwar würde die DRV anstelle der Haushaltshilfe 160 Euro im Monat für die Kinderbetreuung übernehmen. Ein Tag in der Klinik kostet für das Kind laut Bock allerdings 52 Euro. Und so seien am Ende mehr als 2000 Euro fällig.

Petra Nickels, die Pressesprecherin der DRV Saarland, sagt, sie könne den Unmut und die Verzweiflung von Kerstin Bock sehr gut nachvollziehen, doch seien ihr in einem solchen Fall „schlicht die Hände gebunden“. Die Altersgrenze von zwölf Jahren sei nun einmal gesetztlich festgelegt, die rechtlichen Vorgaben regele Paragraph 74 des Sozialgesetzbuches. Dort stehe ebenso geschrieben, dass die Kosten für eine Haushaltshilfe nur übernommen werden, wenn „im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe noch nicht zwölf Jahre alt ist, oder wenn das Kind eine Behinderung hat und auf Hilfe angewiesen ist“, zitiert Nickels. Warum die Grenze bei zwölf Jahren gezogen werde, kann sich Nickels selbst nicht erklären, in der Gesetzesbegründung seien dazu keine Ausführungen zu finden. Das bestätigt Jens-Oliver Siebold, Fachanwalt für Sozialrecht in Gelsenkirchen. Fest stehe nur, dass der Gesetzgeber „wirklich der Auffassung ist, dass Kinder ab zwölf Jahren nicht mehr der ständigen Betreuung durch ihre Eltern bedürfen und daher entsprechende Lücken im Recht der Rehabilitation vorhanden sind“.

Cedric Knop, Rechtsanwalt in Saarlouis, hat die alleinerziehende Mutter beraten und ihr von einer Klage abgeraten. Die Erfolgschancen seien verschwindend gering, betont er gegenüber der SZ. „Während die Krankenkassen meist kulant sind und Begleitkinder bis zu ihrem 14. Geburtstag zulassen, wenn es gar keine andere Möglichkeit gibt, hält die Rentenversicherung rigoros an ihrer internen Richtlinie fest“, erklärt Knop. In der Tat behielten sich die gesetzlichen Krankenkassen das Recht vor, in Ausnahmefällen auch die Mitnahme eines Kindes zu bewilligen, das bis zu 14 Jahre alt ist, erklärt Claudia Widmaier, Pressereferentin beim Spitzenverband der Krankenkassen in Berlin. Diese Mutter/Vater-Kind-Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen gebe es allerdings nur in der Krankenversicherung. „Die Rentenversicherung kennt diese Leistung nicht“, so Widmaier.

Nun bleibt Kerstin Bock nichts anderes übrig, als ohne ihre Tochter in Kur zu gehen. Doch mache sie sich bereits jetzt große Sorgen, dass der Zwölfjährigen während des fünfwöchigen Klinikaufenthaltes etwas zustoßen könnte. „Undenkbar, wie das erst wird, wenn ich in Behandlung bin“, sagt sie. Allein die Vorstellung, das Kind unbeaufsichtigt zu Hause lassen zu müssen, und dann auch noch nachts, bringe sie um den Schlaf. Ob sie unter solchen Umständen überhaupt genesen könne? „Das frage ich mich auch. Und am Ende ist damit wirklich niemandem geholfen.“

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