Wahlplakate im Regionalverband Wo Kommunalpolitiker lächeln dürfen

Saarbrücken/Völklingen/Riegelsberg · Wahlwerbung überall? – Nicht ganz: Es gibt genaue Regeln, wo Wahlplakate hängen können, und was erlaubt ist.

 Eigentlich müssen Wahlplakate, die auf Saarbrücker Gehwegen angebracht werden, mit ihrer Unterkante mindestens 2,20 Meter hoch hängen – was hier in der Zeppelinstraße offensichtlich nicht eingehalten wurde.

Eigentlich müssen Wahlplakate, die auf Saarbrücker Gehwegen angebracht werden, mit ihrer Unterkante mindestens 2,20 Meter hoch hängen – was hier in der Zeppelinstraße offensichtlich nicht eingehalten wurde.

Foto: BeckerBredel

„Der beste Platz für Politiker ist das Wahlplakat. Dort ist er tragbar, geräuschlos und leicht zu entfernen.“ – So lästerte einst Loriot und lag doch nicht ganz richtig: Komplett geräuschlos ist er nicht, der Streit in Riegelsberg um das unzulässige Aufhängen von Wahlplakaten (die SZ berichtete).

Um eine Plakatflut oder gar das verkehrsgefährdende Aufhängen von Plakaten zu vermeiden, gibt es aber nicht nur in Riegelsberg, sondern in allen Städten und Gemeinden Vorgaben, was erlaubt ist – und was eben nicht. Beispiel Landeshauptstadt. Hier gelten für die „Sondernutzungserlaubnis“ zum Hängen von Plakaten 13 Auflagen. Etwa, dass jede Partei spätestens 48 Stunden nach dem Plakatieren das Ordnungsamt informiert haben muss, wie viele Plakate in welcher Straße gehängt wurden. An Verkehrszeichen und Ampeln dürfen keine Plakate hängen, und die Sicht auf solche „Verkehrseinrichtungen“ darf auch nicht eingeschränkt sein. Wer sich nicht daran hält, dessen Plakate werden auf seine Kosten von der Stadtverwaltung entfernt.

Die Regeln könnten auch zu einem bösen Kalauer mit Politikerköpfen und Hanfseilen verleiten, denn an Straßenbäume darf zwar gehängt werden, aber nur ökologisch, mit verrottbarem Binde-Material wie Hanf- oder Sisalschnüren. Nageln und alles, was den Baum beschädigen könnte, ist tabu. Auch auf die Optik wird geachtet, denn in Punkt 5 heißt es: „In allen Fußgängerzonen ist Wahlplakatierung aus stadtgestalterischen Gründen nicht erlaubt.“ Und damit sich niemand den Kopf stößt, dürfen Plakate dort, wo Fußgänger unterwegs sind, nicht in Kopfhöhe angebracht werden: Die Unterkante muss sich mindestens in 2,20 Meter Höhe befinden.

Auch in den Verkehrskreiseln sowie in einem Umkreis von 50 Metern von ihnen „aus Gründen der Verkehrssicherheit“ keine Wahlwerbung geben (Ausnahmen sind mit Zustimmung des Baulastträger an den Kreiseln Bismarckbrücke und Ostspange möglich), ebenfalls nicht an Autobahnbrücken.

Ist die Sonder-Erlaubnis nach der Wahl erloschen, müssen die Plakate auch wieder beseitigt werden. Gegebenenfalls macht das die Stadt und brummt dem Verursacher die Kosten auf. Und wer sich nicht an all die genannten Regeln hält, der könnte – zumindest theoretisch – sogar ein Ordnungswidrigkeiten-Verfahren aufgebrummt bekommen.

In Völklingen, so war aus dem dortigen Wahlbüro zu erfahren, ist ganz konkret vorgegeben, an welchen Stellen in der Stadt sogenannten Doppel-Tafeln für DIN-A-1 Plakate zugelassen sind. Und da der Platz dann nur für eine gewisse Anzahl von Plakaten reicht, werden den Parteien bestimmte Kontingente zugewiesen, die sich, vereinfacht ausgedrückt, an den vorangegangenen Wahlergebnissen orientieren.  Grundsätzlich gilt aber auch, dass im Stadtrat vertretene Parteien doppelt so viele Plakate zugesprochen bekommen, wie Parteien, die nicht im Rat vertreten sind, jedoch nur unter Vorbehalt: Sollten so viele „Nicht-Ratsparteien“ plakatieren wollen, dass der Platz für diese zu knapp würde, dann müssen die Ratsparteien entsprechend ihrer Größe nochmals Flächen  abgeben.

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