Neue Corona-Verordnung beschlossen Diese Corona-Regeln gelten ab Montag im Saarland

Saarbrücken · Der saarländische Ministerrat hat die neue Verordnung zur Eindämmung der Corona-Pandemie im Saarland beschlossen. Sie tritt am Montag, 25. Januar, in Kraft und gilt voraussichtlich bis zum 7. Februar.

 Einstieg nur noch mit OP-Maske oder noch besserem Schutz: Alltagsmasken sollen in Bahnen und Bussen künftig bundesweit tabu sein.

Einstieg nur noch mit OP-Maske oder noch besserem Schutz: Alltagsmasken sollen in Bahnen und Bussen künftig bundesweit tabu sein.

Foto: dpa-tmn/Tobias Hase

Der saarländische Ministerrat hat die Verordnung zur Eindämmung der Corona-Pandemie im Saarland an die Beschlüsse von Bund und Ländern angepasst. Die bislang geltenden Bestimmungen werden verlängert, teilte die Staatskanzlei am Donnerstag mit. Was ab Montag gilt:

  • In der neuen Verordnung hat die saarländische Landesregierung klargestellt, dass die Kontaktbeschränkungen auch für Personen aus dem Familienkreis gelten. Damit reagierte sie auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes (OVG) des Saarlandes vom Mittwoch, das wegen eines Widerspruchs in der bisherigen Verordnung die Kontaktbeschränkungen im Familienkreis vorläufig außer Kraft gesetzt hatte (Az.: 2 B 7/21).
  • In der neuen Corona-Verordnung heißt es nun: „Private Zusammenkünfte im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken werden auf einen Haushalt und eine nicht in diesem Haushalt lebende Person beschränkt.“ Ausnahmen könne es bei der Betreuung von Minderjährigen oder pflegebedürftiger Personen geben.
  • Die Präsenzpflicht an den Schulen bleibt mit Ausnahme der Abschlussklassen bis zum 14. Februar ausgesetzt. Eine Betreuung bleibt sowohl in Kitas als auch für Schülerinnen und Schüler bis zur 6. Jahrgangsstufe sowie für Förderschüler sichergestellt.
  • In öffentlichen Verkehrsmitteln, in Geschäften, Märkten, Messen, Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in Arzt-, Psychotherapeuten-, Kinder- und Jugendpsychotherapeuten- sowie Zahnarztpraxen, während Gottesdiensten und für ambulante Pflegedienste gilt die Pflicht zum Tragen von medizinischen Masken (OP-Masken oder Masken der Standards KN 95, N 95 oder FFP2) ab der Vollendung des sechsten Lebensjahres. Die Nutzung dieser Masken wird auch für alle Situationen angeraten, in denen ein engerer oder längerer Kontakt zu anderen insbesondere in geschlossenen Räumen unvermeidbar ist.
  • In den Alten- und Pflegeheimen gilt beim Kontakt mit den Bewohnern eine FFP2-Maskenpflicht.
  • Gottesdienste in Kirchen, Synagogen und Moscheen werden nur dann gestattet, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern gewahrt wird. Es gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske und das Verbot des Gemeindesgesanges. Zusammenkünfte von mehr als 10 Personen müssen bis spätestens zwei Werktagen Tagen vor dem Ereignis beim zuständigen Ordnungsamt angemeldet werden, sofern keine generellen Absprachen mit der entsprechenden Behörde getroffen wurden.
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