Tennis Was Sportler im Saarland jetzt dürfen – und was nicht

Saarbrücken · () Die Neufassung der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom vergangenen Samstag ist im Saarland am Montag, 4. Mai, in Kraft getreten. Demnach gilt nach Angaben der Landesregierung für den Sport im Saarland:

 Nachdem die Corona-Einschränkungen im Saarland gelockert wurden, können auch Sportler in gewissen Bereichen ein Stück weiter zum normalen Sportbetrieb zurückkehren.

Nachdem die Corona-Einschränkungen im Saarland gelockert wurden, können auch Sportler in gewissen Bereichen ein Stück weiter zum normalen Sportbetrieb zurückkehren.

Foto: Iris Maurer

Der Betrieb von Sporthallen, Sportplätzen, Sportanlagen und Sporteinrichtungen und deren Nutzungen sind grundsätzlich untersagt. Ebenso ist Mannschaftstraining noch nicht wieder erlaubt. Dagegen kann der Trainingsbetrieb von Individualsportarten (das sind zum Beispiel Tennis, Leichtathletik, Golf) im Breiten- und Freizeitbereich unter Einhaltung der folgenden Voraussetzungen aufgenommen werden:

– Ausübung an der frischen Luft im öffentlichen Raum oder auf öffentlichen beziehungsweise privaten Freiluftsportanlagen

– Einhaltung der zur Kontakt-Beschränkungen nach § 1 Grundsatz der Kontaktbeschränkung: Physisch-soziale Kontakte sind auf ein absolut nötiges Minimum zu beschränken. Wo immer möglich ist ein Mindestabstand zu anderen Personen von eineinhalb Meter einzuhalten. Ausgenommen sind Kontakte zu Angehörigen des eigenen Haushalts, Ehegatten, Lebenspartnern und Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie Verwandten in gerader Linie ersten Grades.

– Ausübung allein oder in kleinen Gruppen von bis zu fünf Personen

– kontaktfreie Durchführung

– konsequente Einhaltung der Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen, insbesondere bei gemeinsamer Nutzung von Sportgeräten,

– keine Nutzung von Umkleidekabinen und Gastronomie-Bereichen

– keine Nutzung der Nass-Bereiche, Öffnung von gesonderten WC-Anlagen möglich

– Vermeidung von Warteschlangen beim Zutritt zu Anlagen

– keine Nutzung von Gesellschafts- und Gemeinschaftsräumen an den Sportstätten; Betreten der Gebäude zu dem ausschließlichen Zweck, das für die jeweilige Sportart zwingend erforderliche Sportgerät zu entnehmen beziehungsweise zurückzustellen, ist zulässig

– keine besondere Gefährdung von vulnerablen Personen durch die Aufnahme des Trainingsbetriebes

– keine Zuschauer.

Für Leistungssport gilt laut der Neufassung der Verordnung: Der Betrieb zu Trainingszwecken des Berufssports ist zulässig, sofern bei der Durchführung der Trainingseinheiten sichergestellt ist, dass die genannten Voraussetzungen eingehalten werden. Trainingseinheiten dürfen ausschließlich individuell, zu zweit oder in kleinen Gruppen von bis zu fünf Personen erfolgen. Im begründeten Einzelfall können Ausnahmen zum Betrieb und zur Nutzung für Sportstätten zum Training von Sportlern des Olympia-Kaders und des Perspektivkaders durch die zuständige Ortspolizeibehörde erteilt werden.

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