Biergärtchen an Lauterbacher Hauptstraße darf bleiben

Lauterbach · In einem allgemeinen Wohngebiet haben die Bewohner Anspruch auf Ruhe. Ein Biergarten an der Landstraße gilt aber als zumutbar, auch wenn ein Nachbar versichert, der Lärm mache ihn krank. Das hat das Verwaltungsgericht am Mittwoch entschieden.

In Unfrieden mit Nachbarn zu leben, kann Menschen zum Verzweifeln bringen und krank machen. Und nicht immer können Anwälte und Gerichte den Frieden herbeiführen, den die streitenden Parteien gern hätten. Am Mittwoch wurde beim Verwaltungsgericht des Saarlandes in Saarlouis eine solche spannungsreiche Beziehung verhandelt.

Sie dauert seit Juni 2010 an, als die Stadt Völklingen erlaubte, vor seinem Lokal in der Hauptstraße von Völklingen-Lauterbach einen straßenseitigen Biergarten zu betreiben, ohne Musik und unter Auflagen, was den Lärm betrifft. Auf die besagte Fläche passen etwa drei bis vier Tische.

Ein gegenüber wohnendes Ehepaar fühlt sich von Anfang an durch diesen Biergarten massiv gestört, vor allem durch laute Gäste auch außerhalb der genehmigten Zeiten. "Wir haben seit sechs Jahren keine Nachtruhe, ich stehe unter Beruhigungsmitteln", schilderte die Frau vor der 5. Kammer des Verwaltungsgerichtes ihren Kummer.

Allein, es half wenig. Der damals ergangene Widerspruch gegen die Genehmigung war bereits vom Rechtsausschuss des Regionalverbandes im August 2011 bestandskräftig zurückgewiesen wurden. Begründung: So ein Biergarten ist zumutbar an dieser Stelle, an einer Landstraße und in einem allgemeinen Wohngebiet. Nun sollte, als weitere Hoffnung der Nachbarn , die Stadt Völklingen verpflichtet werden, als Bauaufsichtsbehörde gegen den Biergarten einzuschreiten, ihn am besten stillzulegen, weil er "unerträglich" lärme. Nach Schilderung der Stadtverwaltung liegen über das Lokal von anderen Anwohnern keine Klagen vor, nennenswerte Verstöße gegen die Auflagen seien nicht aktenkundig.

Das Gericht machte schon zu Beginn der Verhandlung in einer "Besprechung der Rechtslage" an die Adresse der Kläger deutlich, dass das Ansinnen keinen Erfolg haben dürfte. Zumal die Stadtverwaltung im September die Sperrstunde für den Biergartenbetrieb von 23 auf 22 Uhr eingeschränkt hatte. Vorausgegangen war ein Schallschutzgutachten, das im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens eingeholt worden war, vom Verwaltungsgericht aber ebenfalls zur Klärung des Falles betrachtet wurde. Aufgrund der Messungen und Schätzungen hatte das Gericht der Stadt nahe gelegt, die Sperrstunde auf 22 Uhr vorzuziehen.

Um das Verfahren nicht unnötig zu verlängern und auch um Kosten zu sparen, erklärte der Anwalt des Ehepaares die Sache nun schweren Herzens für "erledigt" - mehr war bei der Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht herauszuholen.

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