Auch ergebnisloses Kehren kostet

Völklingen · Wem die städtische Straßenreinigung vor seiner Haustür nicht reicht, der muss halt selber nachkehren, kann seine Arbeit aber nicht in Rechnung stellen. Eine Völklingerin brachte vor dem Verwaltungsgericht ihr Anliegen nicht durch, verlor aber nicht auf ganzer Linie.

Straßenreinigungsgebühr bezahlen, aber trotzdem türmt sich vor der Tür der Müll: Einer Grundstücksbesitzerin in der Saarbrücker Straße in Völklingen-Fürstenhausen war das Missverhältnis von Zwangsabgabe an die öffentliche Hand und Reinigungsergebnis im Jahr 2013 zunächst einen Widerspruch bei der Stadtverwaltung und, nach der Ablehnung, auch eine Klage beim Verwaltungsgericht des Saarlandes in Saarlouis wert. Sie wollte die für die Jahre 2010 bis 2012 in Rechnung gestellten gut 1000 Euro Gebühren nicht bezahlen oder zumindest einen deutlichen Abschlag aushandeln.

Ihre Begründung: Das gewerbliche Grundstück, 68 Meter Straßenlänge, liegt an einer Bushaltestelle und in der Nähe eines Containerstandortes. Hier wird ständig besonders viel Dreck gemacht und nicht nur in die vorgesehenen Behältnisse gesteckt, sondern achtlos weggeworfen. Ein Hausbesitzer muss also ständig nachgehen und fegen, damit das Bild halbwegs ordentlich bleibt. Diesen Eigenaufwand muss die Stadt anerkennen und verrechnen, wenn sie schon nicht selber für Sauberkeit sorgt.

Wie auf Grund ständiger Rechtsprechung zu erwarten gewesen war, wies das Verwaltungsgericht nun die Klage ab. Die Sitzung dauerte nur wenige Minuten, das Urteil wurde sofort verkündet: Die Straßenreinigungsgebühr (die übrigens 2014 anstelle einer Vergütung über die Grundsteuer abgeschafft wurde) betraf lediglich die Reinigung der Straße und der Rinne. Die Stadt Völklingen hatte - unwidersprochen - ihrer Pflicht Genüge getan und die Saarbrücker Straße und die Busbucht einmal wöchentlich gereinigt. Für den Müll auf dem Gehweg, ob viel oder wenig spielte keine Rolle, war sie schlichtweg nicht zuständig.

Die Hauseigentümerin war wie jeder Anlieger verpflichtet, einmal wöchentlich den Gehweg zu kehren. Sollte ihr das Ergebnis vor ihrer eigenen Haustür nicht genügt haben, musste sie halt öfter kehren. Und nicht die Stadt.

Dass die Frau nicht nur den Gehweg mehrfach fegte, außerdem auch die Busbucht und die Rinne der Stadt, obwohl das gar nicht zu ihren Pflichten zählte, ist ihr zwar als honorig anzurechnen - sie kann es aber nicht in Rechnung stellen oder mit den Gebühren für die Straßenreinigung verrechnen.

Das Verwaltungsgericht brachte, außerhalb der rechtlichen Bewertung, Mitgefühl für den Ärger der Klägerin auf. Umgangssprachlich formuliert hat sie halt Pech, dass ausgerechnet an ihrem Grundstück Bushaltestelle und Containerstandplatz liegen. Die Stadt Völklingen meinte es auch gut. Sie versprach, einen noch größeren Mülleimer an der Haltstelle aufzustellen.

Ein menschlicher Zug: Der Vorsitzende Richter wünschte der Frau, die wegen einer Erkrankung nicht am Termin teilnehmen konnte, eine gute Genesung; sie möge sich hoffentlich nicht zu sehr über das Urteil aufregen. Es habe aber leider kein anderes geben können. Somit hatten am Ende des Verfahrens alle ihr Gesicht gewahrt und gab es keinen sang- und klanglosen Verlierer.

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort