Ich habe im November 2021 einen Fitnessstudio-Vertrag abgeschlossen. Nach den Vertragsbestimmungen verlängert sich der Vertrag nach Ablauf der Erstlaufzeit um ein weiteres Jahr, wenn er nicht fristgerecht gekündigt wird. Das ist ja nach dem neuen Gesetz nicht mehr zulässig. Gilt das neue Gesetz auch für meinen Vertrag?
Tipps von der Verbraucherzentrale des Saarlandes Fitnessstudio, Strom und Gas: Was Sie bei neuen Verträgen nicht vergessen sollten
Saarbrücken · Seit Anfang gilt das „Gesetz für faire Verbraucherverträge“, das Verbraucher besser vor unfairen Geschäftspraktiken schützen soll. Zwei Juristinnen der Verbraucherzentrale des Saarlandes beantworteten die Fragen der SZ-Leser.
Vor allem bei Verträgen für Fitnessstudios, Streamingdienste oder Strom und Gas soll das Anfang März in Kraft getretene „Gesetz für faire Verbraucherverträge“ besser vor unfairen Geschäftspraktiken schützen. SZ-Leser stellten im Rahmen einer Telefonaktion ihre Fragen an die Juristinnen Joanne Groß und Eva Ludwig von der Verbraucherzentrale des Saarlandes.
LUDWIG Nein, das Gesetz findet erst auf Verträge Anwendung, die ab dem 1. März 2022 abgeschlossen werden, das heißt also für Sie, Sie müssen Ihren Vertrag fristgerecht kündigen, um eine automatische Vertragsverlängerung zu vermeiden.
Ich habe im Internet Vertragsangebote für Stromverträge gesehen, wonach der Vertrag für 24 Monate abgeschlossen werden kann. Ich dachte, dies sei nach dem neuen Gesetz nicht mehr zulässig.
LUDWIG Auch nach dem neuen Gesetz darf ein Vertrag mit einer Erstlaufzeit von 24 Monaten abgeschlossen werden. Daran hat sich nichts geändert.
Gilt das Gesetz auch für Versicherungsverträge?
LUDWIG Nein, auf Versicherungsverträge findet es keine Anwendung.
Können Strom- und Gasverträge nun mit einer Monatsfrist gekündigt werden?
GROSS Grundversorgungsverträge können Sie jederzeit mit einer Frist von 14 Tagen kündigen. Wenn Sie Strom- und Gassonderverträge ab dem 1. März 2022 abgeschlossen haben, können Sie diese nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit kündigen. Die Mindestvertragslaufzeit finden Sie in den Vertragskonditionen. Oft wird eine Mindestlaufzeit von zwölf oder 24 Monaten vereinbart. Nach Ablauf der Mindestlaufzeit besteht das Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit. Ab dann gilt ein einmonatiges Kündigungsrecht. Bei einer Preiserhöhung haben Sie ein Sonderkündigungsrecht.
Mir wurde telefonisch ein neuer Strombelieferungsvertrag untergeschoben. Ist dieser Vertragsabschluss wirksam?
GROSS Vor einer Telefonwerbung müssen Unternehmen eine Einwilligung des Verbrauchers haben, dass sie ihn zu Werbezwecken anrufen dürfen. Sollte eine solche Einwilligung nicht vorliegen, können Sie diesen Rechtsverstoß der Bundesnetzagentur melden. Der Strombelieferungsvertrag bedarf der Textform, das heißt sowohl Ihre Vertragserklärung als auch die des Unternehmens müssen in Textform abgegeben werden (zum Beispiel per E-Mail, Fax, SMS oder Brief). Eine Unterschrift ist jedoch nicht nötig.
Dieses Informationsangebot wird gefördert durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz im Rahmen des Projektes Wirtschaftlicher Verbraucherschutz.
Bei weiteren Fragen zum Thema und zu sonstigen verbraucherrechtlichen Themen können sich die Verbraucherinnen und Verbraucher an die telefonische Rechtsberatung der Verbraucherzentrale Saarland unter der Telefonnummer (06 81) 5 00 89 50 wenden.