Die Verbraucherzentrale rät Veranstaltung abgesagt: Wie bekomme ich mein Geld zurück?

Saarbrücken · Verbraucherzentrale erklärt, wie sie Geld für die Karten von abgesagten Veranstaltungen wieder bekommen.

Verbraucherzentrale Saarland: So gibt es das Geld für abgesagte Veranstaltungen wieder
Foto: dpa/Jan Woitas

Die Liste der Veranstaltungen, die wegen der Corona-Krise abgesagt werden, wächst. Damit die Besucher ihr Geld für die Eintrittskarten zurückerstattet bekommen, gibt die Verbraucherzentrale Saarland Tipps. Für Veranstaltungen und Groß-Events bis Ende August sei wegen dem bundesweiten Verbot die Durchführung „rechtlich gesehen unmöglich geworden“, erklärt Yvonne Schmieder. In diesen Fällen könnten die Verbraucher ihre Karten zurückgegeben, den Eintrittspreis und gegebenenfalls die Vorverkaufsgebühren zurückverlangen. Bei Absagen bestehe grundsätzlich ein Erstattungsanspruch auf den Ticketpreis.

Häufig würden die Veranstalter die Rückerstattung an die Vorverkaufsstellen abgeben. Die erste Anlaufstelle sollte deshalb dort sein, wo der Verbraucher sein Ticket erworben habe. Verweigere die Stelle die Erstattung, müsse man sich an den Veranstalter wenden. Die Geschäfts-Bedingungen würden in den meisten Fällen regeln, dass für die Rückerstattung automatisch das Zahlungsmittel verwendet werde, mit dem die Tickets gekauft wurden, so Schmieder. Für diejenigen, die ihre Karten bar oder mit einem Gutschein erworben haben, würden viele Veranstalter im Internet ein Rückerstattungsformular zur Verfügung stellen. Ansonsten sollte man sich an den Kundenservice wenden. „Kurze Fristen gibt es dabei nicht. Der Rückzahlungsanspruch verjährt regelmäßig, also innerhalb von drei Jahren“, erklärt die Juristin. „Gutscheine oder einen Verweis auf Alternativtermine müssten nicht akzeptiert werden“, sagt die Beraterin.

Und was ist, wenn eine Veranstaltung von einem festgelegten Termin verschoben wird, aber der Ticketinhaber am neuen Datum keine Zeit hat? Dies müssten Verbraucher grundsätzlich nicht hinnehmen. Sie könnten den Eintrittspreis und gegebenenfalls auch die Vorverkaufsgebühren sowie die Versandkosten zurückverlangen. „Etwaige Klauseln in den AGB, die eine Rückgabe nur bei genereller Absage gestatten, sind unserer Ansicht nach unwirksam“, ergänzt Schmieder. Übrigens sei es auch bei Dauerkarten für Fußballspiele & Co. möglich, den Preis der einzelnen Veranstaltungen zu ermitteln. Nach Ansicht der Verbraucherzentrale könnten die Besitzer deshalb den anteiligen Betrag für die abgesagten Veranstaltungen zurückfordern.

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