Erst kommt das Zwangsgeld, dann der Abriss des Hauses
Altenwald. Ergänzend zu den Äußerungen von Sulzbachs Bürgermeister Hans-Werner Zimmer hat sich nun auch der Regionalverband Saarbrücken zu der weiteren Zukunft eines heruntergekommenen, vom Verfall bedrohten Hauses in der Sulzbachtalstraße 255 in Altenwald geäußert
Altenwald. Ergänzend zu den Äußerungen von Sulzbachs Bürgermeister Hans-Werner Zimmer hat sich nun auch der Regionalverband Saarbrücken zu der weiteren Zukunft eines heruntergekommenen, vom Verfall bedrohten Hauses in der Sulzbachtalstraße 255 in Altenwald geäußert. Das Mehrfamilienhaus, dessen Front mittlerweile durch Netze gesichert ist - und der Bürgersteig davor durch Absperrbaken - ist vielen Bürgern ein Dorn im Auge (SZ vom 14./15. August). Und nicht nur das. Es ist auch gefährlich. Teile der Fassade drohen herabzustürzen. Stefan Kiefer, Sprecher des Regionalverbandes, erklärte am gestrigen Montag, dass der Abriss des Gebäudes beschlossene Sache sei. Am 5. Juli sei der Hauseigentümer angeschrieben worden. Er habe eine so genannte Beseitigungsanordnung erhalten. Das heißt: Er soll das Haus auf eigene Kosten abreißen lassen. Sollte der Mann, so Kiefer, auf das Schreiben nicht reagieren, dann werde zum 1. Oktober ein Zwangsgeld von 2000 Euro fällig. Der Hauseigentümer habe dann einen Monat Zeit, darauf zu reagieren. Tut er dies nicht, werde zum 1. November ein weiteres Zwangsgeld verhängt. Auch in diesem Fall habe er wiederum einen Monat Zeit zu reagieren. Und wenn sich dann immer noch nichts tut, wird der Regionalverband aktiv - im Zuge der Ersatzvornahme, wie es im Amtsjargon heißt. Dann nämlich ordnet die Verwaltung Anfang Januar 2009 den Abriss der Immobilie an und fordert vom Hauseigentümer dafür das Geld zurück - und auch das Zwangsgeld, falls es bis dahin nicht gezahlt worden ist. Von diesem Fall mal abgesehen, stellen SZ-Leser immer mal wieder die Frage, warum Kommunen oft nicht eingreifen, wenn Hauseigentümer ihr Anwesen verkommen lassen. Das aber ist nicht in jedem Fall möglich. Um einen Abriss zu verfügen, muss von dem Gebäude eindeutig eine Gefahr für Leib und Leben ausgehen. Das heißt im Umkehrschluss: Rein optische Ärgernisse taugen dazu nicht. mh