Waldgesetz für das Saarland Ordnungswidrigkeiten im Wald können bis 5000 Euro kosten

Saarbrücken · Was im Wald erlaubt ist und was nicht und wer wofür verantwortlich ist – all das steht im „Waldgesetz für das Saarland“ vom 26. Oktober 1977. Und dort heißt es in Paragraf 25, Absatz 1: „Das Betreten des Waldes zum Zweck der naturverträglichen Erholung ist jedermann gestattet.

Saarländisches Waldgesetz regelt Verkehr im Wald rund um Saarbrücken
Foto: dpa/Tobias Hase

Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen sowie das Reiten im Wald ist nur auf Wegen und Straßen gestattet. Wege im Sinne dieses Gesetzes sind nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmete, dauerhaft angelegte oder naturfeste forstliche Wirtschaftswege – Maschinenwege, Rückeschneisen, Gliederungslinien der Betriebsplanung sowie Fußpfade sind keine Wege.“

Und in Absatz 3, Strich 7 ist festgelegt: „Nur mit Zustimmung des Waldbesitzers sind insbesondere zulässig ....... das Radfahren und Reiten abseits von Wegen und Straßen.“

Absatz 3, Strich 5 stellt klar: „Die Benutzung des Waldes erfolgt auf eigene Gefahr. Besondere Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten werden nicht begründet. Wer den Wald benutzt, hat sich so zu verhalten, dass die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des Waldes nicht gestört, der Wald nicht beschädigt, gefährdet oder verunreinigt sowie die Erholung anderer nicht beeinträchtigt wird.“

Im Pararaf 50, Absatz 2, Strich 1.2 d, erklärt das Waldgesetz: „Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen den Bestimmungen des § 25 Abs. 3 ohne Zustimmung des Waldbesitzers ..... abseits von Straßen und Wegen Rad fährt oder reitet.“

Derartige „Ordnungswidrigkeiten“ – erklärt das Waldgesetz – „können mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro geahndet werden“.

Das Bundesumweltministerium und das Bundesamt für Naturschutz haben die Info-Sammlung Natursport des Deutschen Wanderverbandes gefördert. Dort heißt es: „Mit Zustimmung des Eigentümers / Besitzers sind Radfahren und Reiten auch außerhalb der Wege erlaubt.“

Eine weit verbreitete Rechtsauffassung formuliert der Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen wie folgt: „Für atypische Gefahren im Wald, die in der Regel vom Menschen künstlich geschaffen sind, trifft die Waldbesitzenden die volle Verkehrssicherungspflicht.“

In Baden-Württemberg gilt: Die Haftung des Waldbesitzers ist auf solche Gefahren beschränkt, die im Wald atypisch sind – das gilt auch für stark frequentierte Waldwege.

Die Verkehrssicherungspflicht selbst ist gesetzlich nicht geregelt. Sie wird aus der Schadensersatzpflicht des Paragrafen 823 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) abgeleitet. Dort heißt es: „Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt.“

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