Zahnarzt verweigert HIV-Patienten die Behandlung

Saarbrücken · Ein mit dem HI-Virus infizierter Patient hat negative Erfahrungen mit seinem Saarbrücker Zahnarzt gemacht. Der Mediziner habe sich geweigert, ihn aufgrund seiner Erkrankung, auf die er den Arzt hinwies, zu behandeln.

Ein SZ-Leser-Reporter, der mit dem HI-Virus infiziert ist und akute Zahnschmerzen hatte, berichtet, dass ein Saarbrücker Zahnarzt sich geweigert habe, ihn zu behandeln. Als Begründung habe der Mediziner, dessen Namen der Patient nicht nennen wollte, angegeben, dass er die hygienischen Sicherheitsstandards nicht gewährleisten könne. Der betroffene Patient findet das nicht nur erniedrigend, sondern auch bedenklich, da bei einer Zahnarzt-Behandlung ja grundsätzlich entsprechende Hygiene-Maßnahmen getroffen werden sollten. Er sei dafür bestraft worden, dass er ehrlich sei und fragt sich, was der Zahnarzt bei Patienten macht, die nicht so offen mit ihrer Erkrankung umgehen würden.

"Weder unter medizinischen noch unter berufsethischen Gesichtspunkten stellt eine HIV-Erkrankung einen Grund dar, eine zahnärztliche Behandlung abzulehnen", betont Frank Lauterbach, stellvertretender Geschäftsführer der Ärztekammer des Saarlandes, Abteilung Zahnärzte . Es bestehe daher eine Behandlungspflicht. Da viele Patienten nicht von ihren Infektions-Erkrankungen wissen oder auf Grund befürchteter negativer Reaktionen diese dem behandelnden Zahnarzt nicht mitteilen, würden die in der Zahnarztpraxis einzuhaltenden Hygienestandards und die Regelungen des Arbeitsschutzes vorsehen, dass alle Patienten so behandelt werden müssen, als ob sie infektiös wären, sagt Lauterbach.

Deshalb müssten für die Versorgung von HIV-Patienten keine zusätzlichen Maßnahmen getroffen werden. Für sie sei weder ein eigener Raum erforderlich noch sei es grundsätzlich notwendig, sie am Ende eines Sprechtages zu versorgen. Lauterbach: "Letztlich sind daher HIV-Patienten wie jeder andere Patient zu behandeln." Solche Beschwerden wie die des SZ-Lesers stellen nach Angaben der Kammer Einzelfälle dar, seien allerdings ein Fall zu viel. Seit Jahresanfang sei dies die zweite Reklamation dieser Art. In dem anderen Fall konnte dem Arzt kein Fehlverhalten nachgewiesen werden. Dennoch werde man der Sache nachgehen. Dafür sei es jedoch erforderlich, den Vorfall schriftlich einzureichen, damit der Berufsverband auch dem betroffenen Zahnarzt die Möglichkeit einräumen kann, sich zu den Vorwürfen zu äußern, erklärt Lauterbach. Ein entsprechender Brief des Leser-Reporters war bis Redaktionsschluss aber noch nicht bei der Kammer eingegangen.

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