Wie sicher ist pfändungssicher?

Saarlouis · Wann bekommt ein Schuldner Geld von einem Konto, das pfändungsgeschützt ist? Die gerichtliche Auseinandersetzung darüber zwischen einem Geldinstitut und Gilbert K. ist noch nicht zu Ende.

In seiner gerichtlichen Auseinandersetzung um die Interpretation des Schutzes, den so genannte pfändungssichere Konten ("P-Konten") bieten, hat Gilbert K. eine Niederlage eingesteckt. K. klagte vor dem Amtsgericht Saarlouis gegen ein regionales Geldinstitut. Das hatte ihm einen Betrag von rund 110 Euro gepfändet. Ihm blieb Mitte des Monats nur noch ein Guthaben von 1,94 Euro. Sämtliche Einnahmen des Klägers stammen aus der Sozialhilfe.

Es sei unrechtmäßig, wie K. annimmt, ein P-Konto zu pfänden, wenn es den gesetzlichen Freibetrag nicht übersteige, und der lag seinerzeit bei 1028 Euro.

So einfach aber lässt sich das nicht rechnen, wie schon die vorangegangene Gerichtsverhandlungen zeigten. Zwar hatte eine Richterin am Amtsgericht diese Ansicht grundsätzlich geteilt und damit einem ersten Urteil desselben Gerichtes widersprochen. Jetzt aber lehnte der Amtsrichter diese Interpretation wieder ab und wies damit K.s Klage zurück. Er stellte fest: Wenn ein pfändungsgeschütztes Guthaben (bis zur genannten Höhe) nicht aufgebraucht wird, kann es in den Folgemonat übertragen werden. Sollte es aber auch dann nicht verbraucht werden, kann dieses aus dem Vormonat übertragene restliche Guthaben gepfändet werden. Deswegen sei das Geldinstitut berechtigt gewesen, den beanstandeten Betrag "auszukehren", das heißt, ihn an den Schuldner abzuführen. Berechtigt, so der Richter, heiße dann auch: verpflichtet.

Ein Problem dieser Berechnung ist, wie zwischen einem Euro, der aus dem Vormonat übertragen wurde, und einem, der aus der Sozialhilfe für den laufenden Monat stammt, unterschieden werden soll. Erschwert wird die Berechnung eines trotz P-Kontos pfändbaren Betrages auch dadurch, dass die Sozialhilfe oft, wie der Richter sagte, immer, wie K. sagt, in den letzten Tagen des Vormonates auf das Konto gebucht wird. Gegen das Urteil hat Gilbert K. Berufung eingelegt.

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