Urlaub ohne böses Erwachen daheim

Saarbrücken. Man fährt in den Urlaub, freut sich auf Sonne, Sand und Meer, und denkt an nichts Böses. Derweil trudeln im heimischen Briefkasten Rechnungen ein, kündigen Heizungsableser oder Schornsteinfeger ihr Kommen an und wird just da, wo man sein Auto geparkt hat, eine Baustelle eingerichtet

Saarbrücken. Man fährt in den Urlaub, freut sich auf Sonne, Sand und Meer, und denkt an nichts Böses. Derweil trudeln im heimischen Briefkasten Rechnungen ein, kündigen Heizungsableser oder Schornsteinfeger ihr Kommen an und wird just da, wo man sein Auto geparkt hat, eine Baustelle eingerichtet. Ist man nun der Dumme, weil man im Urlaub ist? Oder gibt's rechtliche Vorgaben, die uns eine mehrwöchige Abwesenheit zugestehen?"Wenn ein Brief im Briefkasten eingeworfen wird, gilt er als zugestellt und der Besitzer als in Kenntnis gesetzt", erklärt Silke Schröder von der Verbraucherzentrale Saar. "Die Abwesenheit, der Urlaub, liegt also im Verantwortungsbereich jedes Einzelnen", so Schröder. Sie rät deshalb, gute Freunde oder Nachbarn zu bitten, die eigene Post während der Abwesenheit regelmäßig zu sichten, um rechtzeitig auf Rechnungen, Mahnungen oder sonstige einzuhaltende Fristen reagieren zu können. Schröder: "Oder man lässt sich die Post an die Urlaubsadresse nachschicken. Aber darum sollte man sich frühzeitig kümmern."Auch beim Mieterbund-Landesverband nennt man es "sinnvoll, für die Zeit der Abwesenheit Vorsorge zu treffen". Bei der Begleichung von Rechnungen würden in der Regel "drei bis vier Wochen Kulanzzeit eingeräumt", erklärt Mieter-Berater Kai Werner. Und wenn der Heizungsableser nach zwei versäumten Terminen einen dritten, kostenpflichtigen zur telefonischen Vereinbarung vorschreibt, "sollte man nicht darauf eingehen", so Werner. Denn: "Wer bestellt, bezahlt. Nimmt man aber einen solchen kostenpflichtigen Termin nicht wahr, muss der Anbieter den Heizungsverbrauch aufgrund der Vorjahreserfahrungen schätzen - und der Mieter muss dafür nichts extra zahlen."Rechtsberatungsvereine weisen zudem daraufhin, dass eine Frist-Überschreitung bei Steuer-Bescheiden durch eine so genannte "Wiedereinsetzung in den alten Stand" rückgängig gemacht werden kann. Etwa nach bis zu sechswöchigem Urlaub oder Geschäftsreise, wenn nach der Rückkehr die Einspruchsfrist abgelaufen ist (BFH, Beschluss v. 21.1.1992 - VII B 234/91, BFH/NV 92, 578). Endet die Reise vor Ablauf der Einspruchsfrist, muss man sofort tätig werden. Grundsätzlich gilt: Bei schwerer Krankheit oder einem Unfall, der die Einhaltung von Fristen verhindert, sollten jeweils die persönlichen Umstände erläutert und eine gütliche Einigung mit der Gegenpartei angestrebt werden.Und was ist mit dem Auto? Stellt man sein Fahrzeug über längere Zeit auf der Straße ab, muss man damit rechnen, dass die Behörde hier etwa wegen einer Baustelle ein kurzzeitiges Halt- oder Parkverbot einrichtet. Die dort abgestellten Fahrzeuge können nach einem Bundesverwaltungsgerichtsurteil 72 Stunden nach der Verkehrszeichenaufstellung abgeschleppt werden. Deshalb sollte man sich vor dem Urlaub bei der Verkehrsbehörde erkundigen, ob Park-Einschränkungen geplant sind.

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