SZ-Leser-Reporter beschweren sich über aus ihrer Sicht zu hohe Passgebühren

Saarbrücken · Eine Saarbrücker Familie kann eine gewonnene Kreuzfahrt nicht antreten. Das Problem: die Gebühren für die Ausstellung von Reisepässen können sie sich nicht leisten. Doch eine letzte Möglichkeit bleibt der Familie wohl noch.

In den vergangenen Jahren musste eine vierköpfige Familie aus Saarbrücken viele Schicksalsschläge einstecken: Der Mann verlor durch die Pleite seines Arbeitgebers seinen Job, die Mutter ist krebskrank und eines der beiden Kinder gehbehindert. Als die vier kürzlich in dem Preisausschreiben einer Zeitschrift eine Kreuzfahrt gewannen, war die Freude riesig: "Endlich einmal ein Lichtblick - wir konnten schon seit über zehn Jahren nicht mehr in Urlaub fahren", sagen die SZ-Leser-Reporter.

Bis zu 59 Euro Gebühr

Doch dann tauchte für die Familie ein unerwartetes Problem auf: für die Kreuzfahrt benötigen sie Reisepässe . Und die Gebühren für die Ausstellung sind mit bis zu 59 Euro pro Kopf für die finanziell schwach gestellten Saarbrücker einfach zu hoch. "Jetzt müssen wir den Urlaub wohl leider absagen", bedauern sie.

Die Kosten für diese Dokumente werden vom Bundesministerium des Innern deutschlandweit einheitlich festgelegt und betragen 59 Euro für Personen, die das 24. Lebensjahr vollendet haben, beziehungsweise 37,50 Euro für jüngere Bürger. Ein Sprecher erklärt, dass die Pässe sicherheits- und produktionsseitig den Vorgaben der EU und der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) für maschinenlesbare Reisedokumente entsprechen müssten. Das Innenministerium sei stets bemüht, dass der Pass den höchsten Anforderungen an ein modernes Ausweisdokument genüge und gleichzeitig so "kosteneffizient" wie möglich hergestellt werde. Als öffentlicher Auftraggeber sei man an die Vorschriften des öffentlichen Preisrechts gebunden, teilt der Sprecher weiter mit.

Nach Paragraf 17 der "Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes" könne die Gebühr jedoch ermäßigt oder nicht erhoben werden, wenn die betreffende Person bedürftig sei. Darüber entscheide das jeweilige Bürgeramt. Die Familie sollte ihr Anliegen deshalb bei der Antragstellung ansprechen.

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