Rauchmelder sind ab 1. Januar Pflicht

Ab dem 1. Januar müssen im Saarland alle Wohnungen mit Rauchmeldern ausgestattet sein. Wo sie angebracht werden müssen und wer für den Einbau und die Wartung verantwortlich ist, hat SZ-Redakteurin Ute Kirch zusammengestellt.

 In Schlaf- und Kinderzimmern sowie in Fluren, die als Rettungswege von Aufenthaltsräumen dienen, muss jeweils mindestens ein Rauchwarnmelder angebracht werden. Für den Einbau ist der Wohnungseigentümer verantwortlich. Foto: dpa

In Schlaf- und Kinderzimmern sowie in Fluren, die als Rettungswege von Aufenthaltsräumen dienen, muss jeweils mindestens ein Rauchwarnmelder angebracht werden. Für den Einbau ist der Wohnungseigentümer verantwortlich. Foto: dpa

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Warum wurde die Rauchmelderpflicht eingeführt?

Jedes Jahr sterben in Deutschland rund 400 Menschen, weil sie ein Feuer in ihrer Wohnung nicht rechtzeitig bemerken. 4000 Brandverletzte behalten Langzeitschäden. Im Saarland wurden laut Feuerwehrstatistik im Jahr 2015 bei 2375 Bränden 197 Menschen gerettet, elf Personen wurden tot geborgen. 2014 gab es vier Brandtote, im Jahr 2013 sieben. Rauchmelder können daher zum Lebensretter werden: Sie warnen vor einem Brand, aber die Feuerwehr alarmieren müssen die Bewohner immer noch selbst.

Für wen gilt die Rauchmelderpflicht?

Für Wohnungen in Neu- und Umbauten gilt die Rauchmelderpflicht bereits seit dem 1. Juni 2004. Neu ist, dass nun auch in Bestandswohnungen bis zum 31. Dezember 2016 Rauchmelder eingebaut werden müssen. Somit gilt die Rauchmelderpflicht für alle privat genutzten Wohnräume. Gesetzlich ist sie in Paragraf 46 Absatz 4 der Landesbauordnung verankert.

Wo müssen Rauchmelder angebracht werden?

In Schlafräumen und Kinderzimmern sowie Fluren, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, muss jeweils mindestens ein Rauchwarnmelder aufgehängt werden. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.

Wer ist für den Einbau und den Betrieb verantwortlich?

Für den Einbau der Rauchmelder ist der Eigentümer der Wohnungen verantwortlich. Für die Betriebsbereitschaft, also dass etwa stets eine aufgeladene Batterie die Funktionsfähigkeit des Rauchmelders garantiert, ist der unmittelbare Besitzer zuständig. Bei Mietwohnungen ist das der Mieter, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Aufgabe selbst. Die Richtlinie für eine ordnungsgemäße Installation und Wartung von Rauchwarnmeldern (DIN 14676) schreibt eine Inspektion, Wartung und Funktionsprüfung der Warnsignale von Rauchwarnmeldern nach Angaben des Herstellers, mindestens jedoch einmal im Abstand von 12 Monaten (plus/minus drei Monate) vor.

Wird die Rauchmelderpflicht kontrolliert?

Nein, eine Kontrolle der Rauchwarnmelderpflicht durch die Bauaufsichtsbehörden, die Feuerwehren oder sonstige Behörden findet nicht statt. Jedoch kann ein Verstoß gegen die Einhaltung der Rauchwarnmelderpflicht im Brandfall ein strafrechtliches Verfahren nach sich ziehen, sollten durch Feuer und/oder Rauch Personen zu Schaden kommen.

saarland.de/218755.htm

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