RAG: Eine allgemeine Schadensmeldung reicht nicht aus

Saarbrücken. Die RAG Deutsche Steinkohle hat Hinweise der Stabsstelle Bergschäden beim Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft, wie sie in der SZ am 16. Dezember ("So kann man Bergschäden geltend machen") zitiert wurden, als falsch zurückgewiesen

Saarbrücken. Die RAG Deutsche Steinkohle hat Hinweise der Stabsstelle Bergschäden beim Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft, wie sie in der SZ am 16. Dezember ("So kann man Bergschäden geltend machen") zitiert wurden, als falsch zurückgewiesen. In dem Artikel werde die Stabsstelle mit einer Empfehlung zitiert, zur Anmeldung eines Bergschadens ein allgemein gehaltenes Schreiben an die RAG Deutsche Steinkohle mit folgendem Inhalt schicken: "Hiermit melde ich die Geltendmachung aller denkbaren Ansprüche wegen Bergschäden aller Gattungen gegen das Unternehmen RAG an Ich bitte um eine Bestätigung dieser Anmeldung."Die RAG weist in einer Pressemeldung darauf hin, "dass ein derart allgemein gehaltenes Anschreiben nicht den rechtlichen Anforderungen an eine Schadensmeldung entspricht". Notwendig sei vielmehr ein konkreter Bezug zu einem bestimmten Grundstück oder Gebäude und eine Darstellung der dort vorgefunden Bergschäden. Eine unspezifizierte Anmeldung, wie sie von der Stabsstelle für Bergschäden vorgeschlagen werde, "kann die RAG nicht als Anmeldung eines Bergschadens anerkennen".

Vereinfachtes Verfahren

In diesem Zusammenhang weist die RAG weiter auf ein vereinfachtes Verfahren bei der Anmeldung von Entschädigungszahlungen wegen Wohnwertminderungen aufgrund von Erderschütterungen hin (Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 25. November 2011). Danach sei es nicht notwendig, Sachverständige oder Rechtsanwälte einzuschalten. "Die RAG bittet lediglich darum, Unterlagen beizufügen, aus denen der Wohnwert des Objekts bestimmt werden kann. Dies kann durch eine Kopie des Mitvertrages, bei eigen genutzten Gebäuden auch durch einen lokalen Mietpreisspiegel oder durch eine Kopie des Bauplans geschehen, aus dem die Größe des Wohnobjektes hervorgeht", heißt es in der RAG-Mitteilung. red

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