„Privates“ Knöllchen nach dem Einkauf

Saarbrücken · Er wollte nur kurz im Supermarkt etwas besorgen, wie er es seit Jahren tut. Als der SZ-Leserreporter zu seinem Auto zurückkehrte, entdeckte er, dass ein privates Unternehmen ihm ein Knöllchen ausgestellt hatte – weil er keine Parkscheibe ausgelegt hatte.

Seit vielen Jahren ist ein SZ-Leserreporter, der anonym bleiben möchte, Kunde eines Saarbrücker "Netto"-Supermarktes. Nach einem kurzen Einkauf habe er nun an seinem Auto, das er wie immer auf dem Parkplatz vor der Filiale abgestellt hatte, einen Parkverstoß-Zettel der Stuttgarter Firma Park&Control entdeckt. Weil er seinen Wagen dort angeblich eine knappe Viertelstunde ohne Erlaubnis abgestellt und so gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstoßen habe, soll er 30 Euro bezahlen. In der Supermarkt-Filiale habe ihm ein Mitarbeiter auf Nachfrage erklärt, dass er eine Parkscheibe auslegen müsse. Die angeblichen Hinweisschilder auf diese wohl neue Regelung seien ihm als Stammkunden gar nicht aufgefallen, betont der Rentner.

Christina Stylianou, Sprecherin von "Netto Marken-Discount ", erklärt, dass das Unternehmen den Parkplatz, genau wie weitere Unternehmen, etwa eine Bäckerei, nur gemietet habe. "Der Vermieter, also nicht ‚Netto Marken-Discount ‘, entschied sich, das Dienstleistungsunternehmen Park&Control zu engagieren, da die Parkflächen von Besuchern des nahegelegenen Krankenhauses übermäßig ,fremdgenutzt' werden", so die Sprecherin. Generell würden die kostenlosen Parkplätze in stark frequentierten Stadtteilen teilweise von Fremd- und Dauerparkern genutzt.

Mit einer Parkscheibe dürfe der Platz maximal zwei Stunden genutzt werden. Fehle diese oder sei sie abgelaufen, bekomme der Halter einen Strafzettel von Park&Control. Schilder wiesen auf diese Regelung hin. "Sollte ein Kunde einen Strafzettel erhalten haben, obwohl er bei uns eingekauft hat, sorgt ,Netto‘ aus Kulanz dafür, dass das Bußgeld zurückgenommen wird", sagt die Sprecherin. Der Kunde könne sich diesbezüglich an die Filiale wenden.

Der ADAC ist der Auffassung, dass es unzulässig ist, eine Vertragsstrafe geltend zu machen, wenn die Bedingungen nur an einem Automaten angebracht sind, wie Sprecherin Katrin Müllenbach-Schlimme erklärt. Grundsätzlich sei es zwar möglich, in einem Vertrag eine solche Strafe festzuschreiben. Allerdings habe der Kunde - wie im Falle des SZ-Lesers - ja keine konkrete Einwilligung in den Vertrag abgegeben, weil er davon gar nichts mitbekommen hat. Ob er auf diese Weise dennoch die Geschäftsbedingungen akzeptiert hat, sei bislang von den Gerichten nicht geklärt worden, so Müllenbach-Schlimme. Rechtssicherheit bestehe also nicht. "Das liegt daran, dass Betroffene ob des geringen Betrags dann doch zähneknirschend zahlen, und auch daran, dass die Unternehmen es nicht ohne weiteres auf einen Rechtsstreit ankommen lassen", sagt sie.

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