Nachbarschaftsrecht gilt

Köllertal/Völklingen · Wie nahe darf eigentlich ein Landwirt mit seinem Feld an private Häuser oder Gärten heranrücken? Das fragte sich eine SZ-Leserin. Das Nachbarschaftsrecht besagt: Bis zu 50 Zentimeter sind erlaubt.

Wie nah darf ein Acker an einen Garten heran rücken? Diese Frage warf eine Leserin aus Püttlingen auf, die sich fragt, ob es rechtens ist, wenn der Abstand eines benachbarten Feldes zu ihrem Grundstück nach und nach immer kleiner wird und dabei auch ein Fußweg verschwunden ist.

Abstand hängt von Pflanze ab

Die Hausbesitzerin berichtet folgendermaßen: "Vor drei Jahren konnten meine Nachbarn und ich noch problemlos auf dem Streifen Land zwischen unseren Grundstücken und dem mit Getreide bepflanzten Acker spazieren gehen. Da der Bauer sein Feld in den beiden Vorjahren aber bis zu 70 Zentimeter an den Zaun meines Anwesens umpflügte und bepflanzte, ist das nicht mehr möglich. Wir hatten den Pfad immer gemäht und von anderem Bewuchs frei gehalten."

Der Landwirt sagt dagegen zu der Kritik: "Ich halte mich an bestehendes Recht. In wenigen Wochen wird mein Rapsfeld sowieso abgeerntet, so dass die Fläche wieder frei ist." Die Stadt Püttlingen teilte auf Anfrage mit, dass ihr von einem Spazierweg an dieser Stelle nichts bekannt sei. Der Streifen Land habe sich wohl, da naheliegend, als Spazierweg angeboten. Sprich: Es ist in diesem Fall kein offiziell angelegter Weg der Stadt, sondern einer, der auf natürliche Weise entstanden ist.

Wie viel Abstand muss ein Landwirt zwischen seinem Feld und einem umfriedeten Nachbargrundstück einhalten, zum Beispiel zu einem Garten? Hans Lauer, Geschäftsführer des Bauernverbands Saar, erklärt, dass im beschriebenen Fall das saarländische Nachbarschaftsrecht gilt. Demnach müsste der Bauer entsprechend der Bepflanzung (oder auch umgekehrt der Eigentümer des Nachbargrundstücks) einen Mindestabstand von 50 Zentimetern einhalten.

50 Zentimeter Abstand ist allerdings kein allgemein gültiges Maß, sondern das Nachbarschaftsrecht regelt, neben vielen anderen Dingen, den Abstand sehr detailliert auf verschiedene Pflanzen bezogen. So gilt auch für viele Sträucher ein 50-Zentimeter-Abstand. Für Bäume variiert der Abstand je nach Art im Extremfall bis zu vier Meter (etwa bei naturbelassenen Walnussbäumen), gemessen wird von der Stamm-Mitte. Bei Hecken hängt der Abstand von der Höhe ab. So genügt ein Abstand von 25 Zentimeter, wenn die Hecke nicht höher als ein Meter ist.

Einvernehmliche Lösung

In einer Broschüre zum Thema Nachbarschaftsrecht weist das Justizministerium darauf hin, dass ein Gespräch unter Nachbarn meist sinnvoller als ein Rechtsstreit ist, dem ohnehin ein Schlichtungsversuch vorangehen muss. Dort heißt es: "Ein Rechtsstreit kostet Sie nicht nur Zeit, Nerven und Geld. Er belastet vor allem das Verhältnis der Beteiligten noch mehr, als dies vorher schon der Fall war. Denken Sie stets daran: Auch nach einem Prozess wohnt Ihr Nachbar immer noch nebenan! Streitigkeiten sollten daher möglichst einer gütlichen Lösung zugeführt werden." Das Landesschlichtungsgesetz bestimmt daher, dass es vor einer Klage in Nachbarrechtsstreitigkeiten ein Schlichtungsverfahren vor einer Gütestelle geben muss.

Die 32-seitige Broschüre zum Thema "Nachbarschaftsrecht" des Justizministeriums lässt sich einsehen oder herunterladen unter: www.saarland.de/11236.htm

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