Knöllchen wegen Hüftprothese

Saarbrücken · Die Stadt verpasst einem Mann ein Knöllchen, weil dieser mit seinem Auto über eine Haltelinie rollte. Die Begründung des Mannes, seine Hüftprothese sei schuld, ließ das Saarbrücker Ordnungsamt nicht gelten.

 Die Einmündung der Jakobstraße in die Bergstraße. An dieser Haltelinie wurde der Mann in Burbach geblitzt. Foto: Becker&Bredel

Die Einmündung der Jakobstraße in die Bergstraße. An dieser Haltelinie wurde der Mann in Burbach geblitzt. Foto: Becker&Bredel

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Haltelinien sind dafür da, um Verkehrsteilnehmer zu signalisieren: "Hier musst du halten". Um zu überwachen, dass die Leute auch bei Rot halten, werden Kreuzungen oft mit Blitzkästen versehen. Doch sich können, wie im Fall von Peter Thinnes, skurrile Situationen erzeugen.

Der 78-Jährige war Mitte Juni in Burbach unterwegs. Auf der Jakobstraße in Richtung Bergstraße musste er an einer Ampel anhalten. "Vor der dafür vorgesehenen Linie" versicherte der geborene St. Johanner, der jetzt in Merzig wohnt.

Nun hat aber Thinnes ein Handicap: Er hat ein künstliches Hüftgelenk. Und sobald er länger in einer Haltung verharrt, wird es für ihn unangenehm. So auch an diesem Morgen an der Ampel. Um das Bein mit der Hüftgelenkprothese zu entlasten, hebt er seinen Fuß kurz vom Bremspedal. "Der kurze Moment, wo ich den Fuß anhebte, reichte aus, um das Auto auf der abschüssigen Straße ins Rollen zu bringen. Noch keine drei bis vier Zentimeter und es blitzte", sagt Thinnes.

Drei Wochen später flattert Thinnes ein Verwarngeld in Höhe von zehn Euro ins Haus: "Sie hielten nicht an der Haltelinie", so der Vorwurf des Saarbrücker Ordnungsamtes. Peter Thinnes ist sauer: Er widerspricht dem Vorwurf und schaltet einen Anwalt ein. Sein Aktenzeichen sei bei diesem: "Hammer der Woche", gibt er der Mitarbeiterin des Ordnungsamts gleich mit an. "Ich hatte das Gefühl, dass man mich abzocken wollte", sagt Thinnes.

Das Ordnungsamt antwortete daraufhin, dass bei Zahlungsverweigerung ein Mehrbetrag entstehen würde, da die Sache nun an die Zentrale Bußgeldbehörde des Saarlandes weitergegeben werde.

Der Anwalt des 78-Jährigen Thinnes lässt sich die amtliche Ermittlungsakte zuschicken und beantragt Anfang September, das Verwarnungsgeldverfahren einzustellen. Begründung: Auf den Aufzeichnungen sei zu sehen, dass die Ampel bereits 50 Sekunden auf Rot gestellt war, als Thinnes die Linie leicht überrollte. Der Vorwurf, "nicht gehalten zu haben", sei dadurch belegbar. Auch die Beifahrerin könne das bezeugen.

Drei Tage später bekommt Thinnes von der Zentralen Bußgeldbehörde Post: "Das Verfahren wurde eingestellt.

Die SZ hat bei der Stadt nachgefragt, warum das Verfahren erst eingestellt worden sei, als der Mann seinen Anwalt eingeschaltet hat? Hätte der Vorfall nicht bei seinem Einspruch schon sorgfältig geprüft werden müssen? Die Stadt antwortet: "Wenn ein ‚Verwarngeldangebot' freiwillig nicht angenommen wird, geht die Sache vom städtischen Ordnungsamt in das Bußgeldverfahren zur Zentralen Bußgeldstelle beim Landesverwaltungsamt. Das ist das ganz normale und reguläre Verfahren. Bei der Zentralen Bußgeldstelle hat man nach § 47 Abs. 1 OWiG eingestellt: Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde. Solange das Verfahren bei ihr anhängig ist, kann sie es nach pflichtgemäßem Ermessen jederzeit einstellen."

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