Jeder hat Anspruch auf ein Basiskonto

Saarbrücken · Die Schuldner- und Insolvenzberatung des Caritasverbandes für Saarbrücken und Umgebung, ein eingetragener Verein weist darauf hin, dass mit Einführung des Zahlungskontengesetzes zum 18. Juni jeder Verbraucher Anspruch auf ein Basiskonto hat. Eingeschlossen sind Personen ohne festen Wohnsitz ebenso wie Flüchtlinge. Sie müssen sich aber ausweisen können und postalisch erreichbar sein.

Bei dem Basiskonto handelt es sich um ein Girokonto, das nicht überzogen werden kann. Zu den Funktionen gehören das Ein- und Auszahlungsgeschäft, Lastschriften und Überweisungen. Jede Bank hält dafür entsprechende Anträge auf Eröffnung des Kontos vor. Das Kreditinstitut kann nur unter ganz engen Voraussetzungen den Abschluss des Basiskontovertrages ablehnen. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller bereits bei einem anderen Kreditinstitut in Deutschland ein Zahlungskonto hat, das er auch nutzen kann. Sollte die Bank die Einrichtung des Basiskontos verweigern, so muss sie dies innerhalb von zehn Tagen schriftlich begründen. Eine Überprüfung der Ablehnung kann aber im Anschluss nochmals bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht oder bei der zuständigen Schlichtungsstelle oder auch bei Gericht veranlasst werden. Das Gesetz legt auch fest, dass das Basiskonto nicht wesentlich teurer sein darf als vergleichbare Konten bei der gleichen Bank.

Nähere Auskünfte erteilt die Schuldnerberatungsstelle des Saarbrücker Caritasverbandes. Tel. (06 81) 30 90 60 (Roland Müller und Susanne Gier).

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