IHK gibt Steuertipps für Schülerjobs in den Ferien

Regionalverband · Ferienjobs für Schüler sind in den Sommerferien heiß begehrt. Doch wie sind diese Tätigkeiten abzurechnen, damit keine Probleme mit Finanzamt oder Krankenkasse entstehen? Darüber gibt die Industrie- und Handelskammer (IHK) des Saarlands Auskunft.Arbeiten Schüler regelmäßig stundenweise in einem Betrieb, gelten die Sonderregelungen für Minijobs, vorausgesetzt der monatliche Verdienst übersteigt nicht 450 Euro.

Wer lediglich die Sommerferien nutzt, um sein Taschengeld aufzubessern, gilt als sogenannter kurzfristig Beschäftigter. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber für den Schüler keine Sozialabgaben leisten muss. Er hat jedoch die Verpflichtung, den Schüler bei der Minijob-Zentrale an- und auch wieder abzumelden. Die kurzfristige Beschäftigung ist steuerpflichtig. Entweder müssen die Einkünfte des Schülers mit der Lohnsteuerkarte oder pauschal mit 25 Prozent Lohnsteuer versteuert werden.

Bei der Beschäftigung von noch nicht volljährigen Schülern sind daneben auch arbeitsrechtliche Aspekte zu beachten. Mehr Infos zum Jugendarbeitsschutzgesetz gibt's im Internet.

ihk-saarland.de

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