Gesetzesregelung: Keine Unterhaltung an stillen Feiertagen

Saarbrücken · An den stillen Feiertagen am Dienstag, 1. November (Allerheiligen ), Sonntag, 13. November (Volkstrauertag) und Sonntag, 20. November (Totensonntag ) gelten die gesetzlichen Regelungen des Sonn- und Feiertagsgesetzes im Saarland. Darauf weist das Ordnungsamt Saarbrücken hin. Dieser Hinweis betrifft vor allem die Organisatoren von Unterhaltungsevents oder anderen öffentlichen Veranstaltungen. An Allerheiligen und am Totensonntag sind öffentliche Sportveranstaltungen verboten. Sowohl an diesen beiden Feiertagen als auch am Volkstrauertag ist der Betrieb von Spielhallen sowie von Wettannahmestellen ebenfalls untersagt.

Das Verbot gilt außerdem für musikalische und sonstige unterhaltende Veranstaltungen jeder Art in Gaststätten und in Nebenräumen mit Schankbetrieb einschließlich Diskotheken, für Tanz- und alle weiteren öffentlichen Veranstaltungen. Dazu gehören auch Theater- und Musikaufführungen, Puppenspiele, Ballett und Ähnliches, soweit sie nicht dem Charakter des Feiertages angepasst sind. Ausnahmen gemäß Paragraph 12 des Sonn- und Feiertagsgesetzes werden in Einzelfällen zugelassen. Dazu muss ein Antrag beim Ordnungsamt der Landeshauptstadt Saarbrücken mindestens drei Wochen vor dem geplanten Termin schriftlich vorliegen.

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