Freispruch für Ex-Schwerverbrecher

Saarbrücken · Er galt zeitweise als einer der gefährlichsten Männer im Saarland: Walter H. 38 Jahre saß er in Haft oder der forensischen Psychiatrie. Nach seiner Entlassung verhängte die Justiz ein absolutes Alkoholverbot für ihn. Aber H. kann trotz eines Verstoßes aus formellen Gründen nicht bestraft werden.

Der frühere Gewaltverbrecher Walter H. (67) muss nicht ins Gefängnis, weil er im September 2014 in einer Kneipe einen Wodka Lemon getrunken und damit gegen ein gerichtlich verhängtes Alkoholverbot verstoßen haben soll. Das Oberlandesgericht des Saarlandes hat ihn vom Vorwurf des Verstoßes gegen Weisungen der Führungsaufsicht freigesprochen. Damit kippten die Richter in dritter und letzter Instanz zwei frühere Urteile des Amtsgerichts und des Landgerichts. Sie hatten H. im Juli und im November 2015 wegen Verstoßes gegen das Alkoholverbot jeweils zu einer Haftstrafe von sechs Monaten verurteilt. Walter H. galt zeitweise als einer der gefährlichsten Männer im Saarland und wurde in Freiheit rund um die Uhr von Polizisten überwacht. Er hatte seit Ende der 60er Jahre vier Frauen tätlich angegriffen, eine davon vergewaltigt und ermordet. Bei allen diesen Taten mit sexuellem Bezug stand er unter Einfluss von Alkohol. Insgesamt verbrachte H. rund 38 Jahre im Gefängnis oder der geschlossenen forensischen Psychiatrie.

Gefahr des Kontrollverlusts

Auf Anordnung des Bundesverfassungsgerichts wurde er 2013 in Freiheit entlassen. Seitdem steht er unter "Führungsaufsicht" der Justiz und muss eine Reihe von Vorgaben für sein Leben beachten. Dabei spielt das absolute Alkoholverbot eine wesentliche Rolle. Unter dem Einfluss von Alkohol bestehe nämlich die Gefahr eines schleichenden Kontrollverlustes, so ein psychiatrischer Gutachter. Wenn in dieser Situation nicht engmaschig kontrolliert und bei Bedarf sofort reagiert werde, bestehe die Gefahr, dass H. wieder straffällig wird. Zunächst aber wohl in Form weniger schwerer Delikte wie "Grabschen" gegenüber Frauen, so der Gutachter.

Ein Verstoß gegen solche Auflagen der Führungsaufsicht ist deshalb strafbar. Demgemäß wurde H. auch in erster und zweiter Instanz zu einer sechsmonatigen Haftstrafe verurteilt. Diese Urteile können nach Feststellung des Oberlandesgerichts aber keinen Bestand haben. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe habe nämlich zwischenzeitlich im August 2015 die Anforderungen an die Strafbarkeit solcher Verstöße deutlich erhöht. Demnach muss dem betroffenen Straftäter in der schriftlichen Anordnung der Führungsaufsicht deutlich und unmissverständlich klar gemacht werden, dass er sich bei einem Verstoß gegen Weisungen strafbar macht. Diese Anforderung könne der von 2013 stammende schriftliche Beschluss zur Führungsaufsicht im Fall Walter H. nicht erfüllen. Deshalb müsse er freigesprochen werden.

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