Ein Recht auf Umtausch gibt es nicht

Saarbrücken · Gewährleistung, Garantie, Widerruf: Die Begriffe werden oft durcheinandergeworfen, wenn es darum geht, unliebsame Einkäufe loszuwerden. Yvonne Schmieder von der Verbraucherzentrale in Saarbrücken informiert über die engen gesetzlichen Schranken.

 Ware kaufen und ohne Angaben von Gründen wieder umtauschen? Ein solch gesetzlich verbrieftes Recht gibt es nicht. Es handelt sich dabei nach Auskunft der Verbraucherzentrale lediglich um Kulanz des Handels. Archivfoto: Tobias Hase/dpa

Ware kaufen und ohne Angaben von Gründen wieder umtauschen? Ein solch gesetzlich verbrieftes Recht gibt es nicht. Es handelt sich dabei nach Auskunft der Verbraucherzentrale lediglich um Kulanz des Handels. Archivfoto: Tobias Hase/dpa

 Ob Staubsaugerverkauf wie hier oder Versicherungsabschluss: Haustürgeschäfte unterliegen besonderen gesetzlichen Auflagen, was den Widerruf betrifft. Symbolfoto: Oliver Berg/dpa

Ob Staubsaugerverkauf wie hier oder Versicherungsabschluss: Haustürgeschäfte unterliegen besonderen gesetzlichen Auflagen, was den Widerruf betrifft. Symbolfoto: Oliver Berg/dpa

Passt der neue Fummel überhaupt zu mir, der so schnittig an der Schaufensterpuppe wirkt? Ach, egal: Ich lange mal zu, nehm' ihn einfach mit nach Hause. Und wenn's mir dann doch nicht steht, bring' ich das Teil eben wieder zurück. Hab' ja zwei Wochen Recht auf Umtausch. Ohne zu begründen. {rahkv} Umtausch/Gewährleistung : Doch Vorsicht: Dahinter verbirgt sich ein gewaltiger Trugschluss, wie Yvonne Schmieder warnt. Die Juristin bei der Verbraucherzentrale des Saarlandes in Saarbrücken : "Es gibt kein Umtauschrecht." Doch darauf fielen sehr viele Menschen herein, die sich tagtäglich bei ihr melden. "Das ist ein Riesenproblem. Dann reagieren die Verbraucher ganz entsetzt, wenn sie erfahren, dass sie nicht alles innerhalb von 14 Tagen widerrufen können", schildert die 37-Jährige. Nur in "ganz wenigen Fällen" gelte ein gesetzliches Widerrufsrecht. Solche Ausnahmen seien unter anderem Internetkäufe oder per Telefon. Denn da setze der Gesetzgeber voraus, dass der Konsument erst Zuhause die Chance hat, die Ware zu prüfen. Anders beim Shoppen im Geschäft. Dort sei es durchaus möglich, sich an Ort und Stelle von der Qualität des Produkts zu überzeugen. {rahkv} Freiwilliges Händlerangebot: Trotzdem bieten viele Händler , insbesondere die großen Ketten, einen freiwilligenUmtauschservice an. Einige von ihnen dehnen die Zeit sogar auf bis zu drei Monate aus. Schmieder: "Aber auch da ist es dem Unternehmer überlassen, wie er den Umtausch handhabt: ob mit einem Gutschein oder mit Geld. Das ist nichts Einklagbares", stellt die Fachfrau klar. Wenn jedoch mit einem Werbeschild im Laden für eine Umtausch-Kulanz geworben wird, müsse sich der Händler daran halten. {rahkv} Widerrufsrecht: Eine weitere Besonderheit, bei der Verbraucher laut der Juristin besseren Schutz erfahren: Haustürgeschäfte oder solche, die beispielsweise in einer Fußgängerzone an einem Werbestand abgeschlossen werden - Schmieder: "Hier hat der Verbraucher 14 Tage Widerrufsrecht." Die Begründung für jene Sonderfälle: "Der Gesetzgeber geht davon aus, dass zum Beispiel eine Hausfrau beim Kochen, Staubsaugen und sonstiger Tätigkeit an der Haustür überrumpelt wird, so lange sie den Händler nicht selbst bestellt hat." Das gelte im Übrigen für alle Produkte, die so angepriesen werden: vom Zeitschriftenabo bis hin zur Versicherungspolice.

Dieses Widerrufsrecht ist seit 13. Juni neu geregelt. So reiche es nicht mehr aus, die nicht gewollte Ware zurückzusenden, sondern eine schriftliche Erklärung gehöre dazu. Formblätter stehen im Internet parat.

Das Widerrufsrecht habe auch bei einigen Produkten Grenzen. Hygieneartikel wie unter anderem Deo und Parfüm, sowie maßgeschneiderte Kleidung und eigene Bilder seien von der Rückgabe ausgeschlossen, so weit sie keine Mängel aufweisen. Und bestellte CDs, dessen Verschlusssiegel zerstört ist, fielen ebenso wenig unter diese Regel. So werden die Rechteinhaber der Titel vor illegalen Kopien geschützt. {rahkv} Messen/Schadenersatzhaftung: Übrigens sollten sich Kunden bei Messen nicht betuppen lassen. Für solche in der Regel zeitlich begrenzten Verkaufsräume gelte dasselbe wie für Käufe in Warenhäusern und Supermärkten. "Hier gibt es genauso wenig ein Recht darauf, einen Kauf rückgängig zu machen, wie sonst auch." Wo keine Mängel , da kein Umtauschrecht. Die Vorstellung, mal rasch eine Küche für 10 000 Euro zu erstehen, dann aber nach Messeende wieder vom Kauf ohne jegliche Verpflichtung zurücktreten zu können, sei ein Irrglaube. "Eine Messe ist eine Verkaufsveranstaltung. Und wer als Kunde seinen Vertrag nicht erfüllt, steht gesetzlich in der Schadenersatzhaftung." Das können nach Schmieder bis zu 25 Prozent des eigentlichen Waren- und Dienstleistungswertes sein, die dann zu berappen sind, ohne jegliche Gegenleistung.

Oft zu lesen: Reduzierte Ware ist vom Umtausch ausgeschlossen. "Das ist absolut erlaubt", sagt die Expertin der Verbraucherzentrale. Dennoch müssen Kunden keine Mängel hinnehmen. Prinzipiell gehe dann der zu beanstandende Einkauf auch ohne Kassenbon und Originalverpackung zurück. "Das ist immer wieder zu lesen, dass es nicht ohne geht, ist aber unzulässig." Doch der Einkäufer mache es sich selbst leichter, wenn er den Kauf nachweisen kann. Prinzipiell ist das mit einem Kontoauszug oder der Kreditkartenabrechnung ebenfalls drin. Aber leichter ist's nun mal mit dem Kassenzettel.

Doch auch da gibt es wieder Ausnahmen: wenn der Verkäufer die Produkte als B-Ware, folglich als Ware mit Mängeln ausweist. Schmieder: "Dann weiß man schließlich, worauf man sich einlässt." {rahkv} Gewährleistung /Garantie: Ein weiterer Sonderfall: im Gesetzestext Gewährleistung genannt und auf zwei Jahre festgesetzt. Sie gelte für alle Produkte. Was darüber hinausgeht, nennen Händler Garantie, oft mit einem Aufpreis zum ursprünglichen Verkaufswert verbunden. Doch Schmieder rät wegen der Kosten davon ab, weil diese meist nicht in Relation zum Warenwert stünden. Während der Zwei-Jahres-Gewährleistung sei der Händler verantwortlich und habe sich im Defektfalle zu kümmern: "Sich an den Hersteller zu wenden, dieser Verweis ist unzulässig."

So gut das klingt - einen Pferdefuß habe die Angelegenheit: Lediglich ein halbes Jahr gelte, dass der Produzent die fehlerhafte Ware annehmen muss. "Der Gesetzgeber geht davon aus, dass in dieser Zeit keine Mängel auftreten dürfen." Sonst müsse es sich um einen Produktionsfehler handeln. Nach diesen sechs Monaten kehre sich die Beweislast um: Dann muss der Kunde darlegen, dass nicht er wegen unsachgemäßen Umgangs Schuld an der Funktionsstörung ist. Im Extremfall müsse er einen unabhängigen Sachverständigen zu Rate ziehen. Aber die Gefahr, auf diesen Kosten sitzen zu bleiben, erscheine den meisten zu groß. Schmieder ist zumindest kein Fall bekannt, dass solch ein Rechtsstreit ausgetragen wurde.

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