Diebesgut im Internet

Saarbrücken · Als der Polizist sie ansprach und mit den Beweisen konfrontierte, schien die Frau regelrecht erleichtert, dass es vorbei war. Sie hatte ihren früheren Arbeitgeber um drei Gemälde gebracht – und das offenbar längst betreut. Wer die Kunstwerke behalten darf oder zurückbekommt, könnte aber noch Gerichte beschäftigen.

Gestern ging die Polizeiinspektion Alt-Saarbrücken mit einem Erfolg ihres Ermittlungs- und Servicedienstes (ESD) an die Öffentlichkeit, der dem erfahrenen Team einiges abverlangt hatte. Er führte die Polizisten vom Saarbrücker Ludwigsplatz in die neue digitale Welt der Internet-Kunstauktionen, von dort nach ersten Recherche-Erfolgen in den heimischen Fachhandel und schließlich zur Diebin.

Begonnen hatte alles schon im August 2013. Damals verschwanden zwei Werke des bekannten saarländischen Malers August Clüsserath aus dem Archiv einer Saarbrücker Firma. Der zweite Diebstahl folgte im August 2014. Erst danach fiel das Verschwinden der Bilder auf. Denn dieses Kunstwerk war zuvor im Firmengebäude aufgehängt und nicht im Verborgenen gelagert. Die Eigentümer erstatteten Anzeige bei der PI Alt-Saarbrücken. Deren ESD machte sich an die Arbeit. Schnell stand fest: Als Täter kam nur ein Mitarbeiter oder jemand infrage, der sich aus anderen Gründen sehr gut in der Firma auskannte.
Digitale Spurensuche

Weitere Erkenntnisse brachten Recherchen im Internet . Sie sind heute bei der Suche nach gestohlener Kunst unverzichtbar. Die digitale Spurensuche führte zu einer Online-Auktionsplattform und von dort zu einem Saarbrücker Händler, dem die Bilder - als "Teil einer Erbschaft - angeboten worden waren. Danach war klar, wer versucht hatte, die Bilder an den Mann zu bringen. Und wer sie jetzt besitzt.

An dieser Stelle beginnen die Fragen, die dieser Fall aufwirft. Denn im Zeitalter der Internet-Versteigerungen gibt es kritische Stimmen zu einem Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1989, als Online-Handel noch kein Thema war.

Der BGH urteilte damals, bei einer freiwilligen, jedermann zugänglichen und öffentlich bekannt gemachten Versteigerung durch einen hierzu öffentlich bestellten Auktionator könne ein gutgläubiger Ersteigerer Eigentum an abhandengekommenen Sachen erwerben. Auch die Polizei schließt nicht aus, dass die Gerichte klären müssen, wem die Kunstwerke jetzt gehören.

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