Die Bürger müssen gefährliches Laub wegfegen

Saarbrücken. Einerseits ist es schön anzusehen, das bunte Herbstlaub - zumindest so lange es an den Bäumen hängt. Wenn es dann aber herabfällt und Straßen und Gehwege bedeckt, kann es leicht zu einem gefährlich rutschigen Teppich werden

Saarbrücken. Einerseits ist es schön anzusehen, das bunte Herbstlaub - zumindest so lange es an den Bäumen hängt. Wenn es dann aber herabfällt und Straßen und Gehwege bedeckt, kann es leicht zu einem gefährlich rutschigen Teppich werden.

Der Saarbrücker Zentrale Kommunale Entsorgungsbetrieb (ZKE) hat jetzt noch einmal daran erinnert, dass nicht allein die Stadt, also der ZKE, dazu verpflichtet ist, diese Gefahr zu beseitigen: Auch die Bürger müssen helfen und einen Teil des Laubes wegräumen. Dafür gibt es folgende Regeln.

Der ZKE reinigt die Fahrbahn aller Straßen, die im Straßenverzeichnis der städtischen Reinigungssatzung aufgeführt sind. Die Eigentümer oder Besitzer - also Mieter oder Pächter - der Grundstücke, die an die Bürgersteige dieser Straßen grenzen, müssen dafür sorgen, dass auf den Bürgersteigen zumindest ein Streifen gefahrlos begehbar ist, auf dem man auch mit einem Kinderwagen ohne Probleme weiterkommt.

Diesen Streifen auf dem Bürgersteig muss der Eigentümer des angrenzenden Grundstücks entweder selbst räumen - er kann aber auch seinen Mieter oder Pächter dazu verpflichten oder eine Hausverwaltung damit beauftragen, den Gehweg von Eis, Schnee, Laub oder anderen Gefahren freizuhalten.

Wenn die Laub- oder Eisschicht sich schnell wieder schließt, die Rutschgefahr also wieder zurückkehrt, dann muss der Streifen mehrmals täglich - womöglich sogar im Stundentakt - von Laub oder Eis befreit werden. Wer diese Pflicht nicht erfüllt, der muss damit rechnen, dass er wegen fahrlässiger Körperverletzung verfolgt werden kann - falls jemand auf dem fraglichen Gehweg stürzt.

Das gilt - bei den Straßen in der Reinigungssatzung - allerdings nicht nur für Bürgersteige, die ans Grundstück grenzen, sondern auch für Plätze, Parkflächen, Radwege, für Bus- oder Bahnhaltestellen - ja sogar für Fußgängerunterführungen.

Noch strenger ist die Regel in allen Straßen, die nicht im Straßenverzeichnis der städtischen Reinigungssatzung aufgeführt sind. Dort müssen die Grundstückseigentümer, bzw. die Besitzer, also Pächter oder Mieter, nicht nur die oben genannten Straßenteile, sondern auch die Fahrbahn und die Fahrbahnrinnen von Laub und Eis befreien.

Wer wissen will, ob die Straße, an der er wohnt, im Verzeichnis der städtischen Reinigungssatzung auftaucht, kann sich darüber auf der Internetseite des ZKE informieren, dort findet er die Satzung samt Straßenverzeichnis. fitz/red

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