Der Pauschalbetrag für Werbungskosten

Der Pauschalbetrag für Werbungskosten Beruflich veranlasste Kosten, sogenannte Werbungskosten, können Sie steuerlich geltend machen. Bis zu einem Pauschalbetrag von 1.

000 Euro müssen Sie keine Belege oder Nachweise einreichen. Ihr zu versteuerndes Einkommen reduziert sich automatisch um diese Werbungskostenpauschale. Als Arbeitnehmer erreichen Sie einen höheren Wert dadurch, dass Sie die Entfernungspauschale für Ihren Weg zur Arbeitsstelle geltend machen. Hierfür brauchen Sie die Kilometerzahl für die einfache Strecke zur Arbeit (nicht Hin- und Rückweg), diese Zahl multiplizieren Sie mit 30 Cent und erhalten so die entscheidende Zahl für Ihre Steuererklärung.

Arbeitslohn für Handwerkerkosten

Wenn ein Handwerker in Ihrem Haus oder in Ihrer Wohnung gearbeitet hat, kann das immer für die Steuererklärung von Relevanz sein. 20 Prozent des Arbeitslohns können Sie bis zu einer maximalen Summe von 1.200 Euro von Ihrer Steuer absetzen. Dies gilt auch dann, wenn Sie zur Miete wohnen. Was Ihr Vermieter auf Ihrer Nebenkostenrechnung an Handwerkerleistungen auflistet, ist abzugsfähig. Dies gilt allerdings nur für Wartungen und Reparaturen, nicht für die Herstellung von Neuem.

Haushaltsnahe Dienstleistungen

Auch wenn eine Reinigungskraft oder ein Hausmeister

in Ihrem Haus beschäftigt sind, kann sich dies in Ihrer Steuererklärung günstig auswirken. Auch für die Tätigkeit dieser Berufsgruppen können Sie 20 Prozent der Arbeitskosten abziehen, höchstens aber 4.000 Euro. Allerdings müssen Sie dem Finanzamt dafür eine Rechnung vorlegen und den Lohn überwiesen haben. Eine Barauszahlung des Lohns wird nicht akzeptiert.

Sonderausgabe Altersvorsorge

Auch was Sie für Ihre Alterszeit ansparen, können Sie von der Steuer abziehen. Dies ist in Ihrer Steuererklärung eine Sonderausgabe, zum Beispiel ein Riestervertrag mit bis zu 2.100 Euro im Jahr.

Ihr zu versteuerndes Einkommen wird auch geringer, wenn Sie eine private Krankenversicherung oder eine Zusatzversicherung abgeschlossen haben.

Wohnungsumzug aus beruflichen Gründen

Nicht nur wenn Sie die Arbeitsstelle wechseln, können Sie die Ausgaben für einen Umzug aus beruflichen Gründen geltend machen.

Ihre Kosten sind übrigens auch dann als Werbungskosten in der Steuererklärung absetzbar, wenn Sie näher an Ihren Arbeitsplatz heranziehen.

Bedingung dafür: Die Dauer für den Weg zu und von Ihrer Arbeitsstelle muss sich um insgesamt eine Stunde für Hin- und Rückweg vermindern.

Ausgaben für die Kinderbetreuung

Rund 120.000 Euro berappen Eltern für ein Kind bis zu dessen Volljährigkeit, hat das Statistische Bundesamt ausgerechnet. Gut, dass Sie zumindest die Kosten für die Betreuung Ihres Nachwuchses von der Steuer absetzen können. Dazu zählen etwa die Ausgaben für den Hort oder die Kita, für eine Tagesmutter oder eine Hausaufgabenhilfe.

Ob Sie die Kosten für die Kinderbetreuung nur begrenzt geltend machen können, wird derzeit rechtlich überprüft.

Fragen Sie Ihren Steuerberater vor Ort nach der aktuellen Situation, er hilft Ihnen sicher gerne und kennt alle Tipps und Tricks!

Weitere Infos zur Steuererklärung: www.finanztip.de

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