Braun gewinnt: BGH hebt Urteil auf

Karlsruhe/Wadgassen. Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat im Juni 2010 entschieden: Wadgassens Bürgermeister Harald Braun hat keinen Anspruch darauf, dass der Saarländische Rundfunk (SR) seine Berichterstattung über vermeintliche Überwachungskameras der Gemeinde widerruft und unterlässt. Darauf legte Braun eine so genannte Nichtzulassungsbeschwerde ein

Karlsruhe/Wadgassen. Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat im Juni 2010 entschieden: Wadgassens Bürgermeister Harald Braun hat keinen Anspruch darauf, dass der Saarländische Rundfunk (SR) seine Berichterstattung über vermeintliche Überwachungskameras der Gemeinde widerruft und unterlässt. Darauf legte Braun eine so genannte Nichtzulassungsbeschwerde ein. Über sie entschied jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Er befand: Das OLG muss das Verfahren wiederholen, weil es einen erheblichen Fehler gemacht habe. Braun teilte gestern auf Anfrage nur mit, er äußere sich derzeit wegen des "wieder laufenden Verfahrens" nicht.Das war abgelaufen: Verdi-Landeschef Alfred Staudt hatte 2008 - auch im SR - behauptet, Braun habe Gemeindemitarbeiter durch eine Kamera im Schwimmbad beobachten lassen. Wer ihm diese Angaben gemacht hatte, wollte Staudt nicht sagen. Es kam zur Auseinandersetzung zwischen Staudt und Braun. Auch darüber berichteten die Medien. Auch über die Aussage Brauns, die Kameras seien zum Schutz vor Vandalismus angebracht worden.

Zwei Verfahren

Gegen die Vorwürfe wehrte sich Braun in zwei Verfahren vor dem Landgericht Saarbrücken. Das eine gewann er: Staudt darf die meisten seiner Behauptungen nicht wiederholen. Das andere verlor er: Der SR solle die Berichterstattung über den Verdacht widerrufen und unterlassen.

Das Saarländische Oberlandesgericht (OLG) bestätigte diese Entscheidung im Juni 2010 als zweite Instanz. OLG-Präsident Rixecker stellte damals fest, die Journalisten hätten korrekt über den Verdacht berichtet und beide Seiten zu Wort kommen lassen. Das ergebe sich aus einer Gesamtschau der Berichterstattung. Grundsätzlich, so der OLG-Präsident, hätten die Medien das Recht, auch über einen bloßen Verdacht zu berichten, zumindest dann, wenn es um einen öffentlich bedeutsamen Fall gehe.

Der Bundesgerichtshof aber fand, das Rixecker in einem Punkt falsch verfahren sei. Braun hatte zu seiner Entlastung 21 eidesstattliche Erklärungen von Mitarbeitern vorgelegt. Darin sagten sie aus, weder von solchen Beschwerden zu wissen, noch mit Verdi darüber geredet zu haben. Diese Erklärungen habe der Richter, so der BGH, außer Acht gelassen, weil sie möglicherweise aus Sorge um Konsequenzen am Arbeitsplatz abgegeben wurden.

Glaubwürdigkeit prüfen

Ziehe das Gericht aber die Glaubwürdigkeit in Frage, müsse es sich persönlich von der Glaubwürdigkeit der 21 überzeugen. Das sei aber nicht geschehen und müsse nun nachgeholt werden. Das OLG jedenfalls habe von einem wichtigen "Beweisangebot" Brauns keinen Gebrauch gemacht.

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