Jugendschutz Fastnacht: Jugendschutz beachten

Regionalverband · Auch in der närrischen Zeit gelten die gesetzlichen Vorgaben zum Alkoholkonsum.

Das Jugendamt des Regionalverbandes weist darauf hin, dass der Jugendschutz auch in der närrischen Zeit beachtet werden muss. Es sei problematisch, wenn Jugendliche zu viel Alkohol konsumieren oder alkoholische Getränke an sie abgegeben werden, die nicht für ihre Altersklasse geeignet sind. Die gesetzlichen Vorgaben müssten zwingend beachtet werden.

Das Jugendschutzgesetz regele Abgabe und Konsum von Alkohol. In Gaststätten, Verkaufsstellen und in der sonstigen Öffentlichkeit dürften Bier, Wein, weinhaltige Getränke oder Schaumwein nicht an Jugendliche unter 16 Jahren abgegeben werden. Andere alkoholische Getränke dürften an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden. Alkoholhaltige Süßgetränke im Sinne des Alkopopsteuergesetzes dürften nicht an Personen unter 18 Jahren abgegeben werden.

Das Jugendschutzgesetz regelt auch den Konsum von Tabak. In Gaststätten, Verkaufsstellen und in der sonstigen Öffentlichkeit dürften Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse an Kinder oder Jugendliche nicht abgegeben werden. Außerdem dürfe ihnen das Rauchen oder der Konsum nikotinhaltiger Produkte nicht gestattet werden. Dies gelte auch für nikotinfreie Erzeugnisse wie elektronische Zigaretten oder elektronische Shishas, in denen Flüssigkeit durch ein elektronisches Heizelement verdampft und die entstehenden Aerosole mit dem Mund eingeatmet werden.

Auch Fastnachtsumzüge sind in diesem Zusammenhang als Veranstaltungen in der Öffentlichkeit zu betrachten und werden von den Jugendschutzbestimmungen erfasst. Das Jugendamt bittet Erwachsene darum, den Jugendschutz zu unterstützen und die gesetzlichen Vorgaben gerade auch bei Fastnachtsveranstaltungen zu berücksichtigen.

Weitere Informationen gibt es beim Jugendamt des Regionalverbands Saarbrücken unter Telefon  (06 81) 5 06 51 54.

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