Wieder fiel ein Flug aus Probleme bei Air-Berlin-Flügen halten an

Saarbrücken/Berlin · Noch immer scheint Air Berlin mit Flugausfällen zu kämpfen. Doch was können Betroffene in diesen Fällen tun?

 Symbolfoto.

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Foto: dpa/Daniel Reinhardt

Der Hin- und Rückflug ab Berlin nach Saarbrücken sei gestrichen worden. Als Grund dafür nennt die Fluggesellschaft den kurzfristigen Ausfall eines Crewmitglieds. „Wir bedauern diese Unannehmlichkeiten sehr. Die Gäste wurden auf andere Flüge umgebucht, um so schnell wie möglich ihr Ziel zu erreichen“, schreibt eine Pressesprecherin des Unternehmens.

Berthold Wallrich ist nicht der Einzige, der von den Flugausfällen betroffen ist. Immer wieder haben in den vergangenen Monaten SZ-Leser-Reporter über stark verspätete oder ganz ausgefallene Flüge von Air Berlin geklagt. Laut einer Studie der „Welt am Sonntag“ wurden allein seit der Einführung des Sommerflugplans Ende März insgesamt über 1500 Verbindungen gecancelt. Doch was können Betroffene in diesen Fällen tun? Guter Rat scheint hier teuer.

Das weiß auch Yvonne Schmieder von der Verbraucherzentrale Saarland. Man könne nicht allgemein sagen, welche Entschädigung Fluggästen in solchen Fällen zustehe. Bei großen Verspätungen habe die Rechtsprechung den Betroffenen jedoch einen finanziellen Ausgleich zugesprochen: „Vorausgesetzt wird hier, dass der Reisende sein Endziel erst drei oder mehr Stunden nach der von der Fluggesellschaft ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreicht“, so die Beraterin. Wenn diese Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgehe, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn die Airline alles Zumutbare unternommen hätte, müsse das Unternehmen allerdings nicht zahlen. Technische Probleme seien hier zumeist nicht ausreichend.

Annulliere die Gesellschaft zum Beispiel wegen Krankheit der Mitarbeiter Flüge, hätten Verbraucher die Wahl zwischen der Erstattung des Flugpreises oder einer anderweitigen Beförderung zum Ziel zum frühestmöglichen oder wunschgemäßen Zeitpunkt, erläuert Schmieder. Zudem müssten laut Fluggastrechte-Verordnung in diesen Fällen Mahlzeiten und Getränke, zwei Telefonate, E-Mails und bei Weiterbeförderung erst am nächsten Tag eine Übernachtung sowie die Fahrt ins Hotel den Kunden kostenlos angeboten werden. Grundsätzlich gelte jedoch: „Kann die Airline nachweisen, dass sie für den Flugausfall nicht verantwortlich ist, haben Reisende keinen Anspruch auf diese Ausgleichsleistungen“, ergänzt die Juristin. Inwieweit der krankheitsbedingte Ausfall von Crewmitgliedern ein Grund zur Entlastung der Fluggesellschaft ist, sei bisher nicht höchstrichterlich entschieden worden.

Schmieder: „Trotzdem steht es Verbrauchern natürlich frei, Ansprüche gegenüber der Fluggesellschaft geltend zu machen.“ Sie sollten es zumindest versuchen und beispielsweise über Online-Beschwerdeformulare oder schriftlich gegenüber dem Unternehmen ihre Rechte einfordern. Über konkrete Einzelfälle müssten gegebenenfalls ohnehin Gerichte entscheiden.

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