Laute Feiern können sogar mit einem Bußgeld enden

Bübingen. Für große Feiern mieten sich Bürger gern die Festhalle in Bübingen. Anwohner klagen, dort werde es schon mal zu laut. "Für den ruhestörenden Lärm ist grundsätzlich der Konzessionsinhaber verantwortlich", erklärt Thomas Blug, der Pressesprecher der Stadt Saarbrücken. Das ist im Fall der Bübinger Festhalle Christian Scharping, der Präsident des Karnevalsvereins

Bübingen. Für große Feiern mieten sich Bürger gern die Festhalle in Bübingen. Anwohner klagen, dort werde es schon mal zu laut. "Für den ruhestörenden Lärm ist grundsätzlich der Konzessionsinhaber verantwortlich", erklärt Thomas Blug, der Pressesprecher der Stadt Saarbrücken. Das ist im Fall der Bübinger Festhalle Christian Scharping, der Präsident des Karnevalsvereins. Probleme gibt es seines Wissens in letzter Zeit kaum. Denn jedem, der die Halle mieten möchte, gibt Scharping, wie er betont, eine "Lärmunterweisung". Er mache den Interessenten unter anderem darauf aufmerksam, dass Fenster und Türen ab 22 Uhr geschlossen sein sollen. Die Musikanlagen seien sogar so eingestellt, dass sie eine bestimmte Lautstärke gar nicht überschreiten können. Scharping sagt, er poche auf die Einhaltung des Gesetzes. Alle Geräusche dürften ab 22 Uhr, wenn die bis 6 Uhr dauernde Nachtruhe beginnt, Zimmerlautstärke nicht überschreiten. Und wenn es trotzdem zu laut wird? "Bei Lärm sollte die Polizei hinzugezogen werden, damit diese die Ruhestörung feststellt und dokumentiert", empfiehlt Blug. Die Polizei reiche die Anzeige ans Ordnungsamt weiter, das das Bußgeldverfahren eröffne. Beim Bußgeld spiele eine Rolle, ob der Verursacher öfter aufgefallen ist und wann die Ruhestörung passiert ist. Das Bußgeld beträgt mindestens 50 Euro. tjDen Tipp für diesen Artikel bekamen wir von einem Leser-Reporter. Haben sie auch Besonderes zu erzählen? Dann melden Sie sich per SMS oder MMS an Tel. (06 81) 5 95 98 00.

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