Interview Guido Britz/Matthias Bayer „Vieles trägt geradezu märchenhafte Züge“

St. Ingberter Kanzlei äußert sich zu den Vorwürfen im Zusammenhang mit der Insolvenz des Ensheimer Metallbauers Brück.

 Guido Britz, Anwalt aus St. Ingbert.

Guido Britz, Anwalt aus St. Ingbert.

Foto: Abel & Kollegen

Die Klage, die beim Saarbrücker Landgericht im Zusammenhang mit dem Einsatz von Franz J. Abel als Sanierungsgeschäftsführer bei Stahlbau Brück in Ensheim eingegangen ist: Liegt diese Ihnen vor?

Britz/Bayer: Es kann bestätigt werden, dass beim zuständigen Landgericht Saarbrücken ein Zivilrechtsstreit unter dem Aktenzeichen 09 O 240/18 anhängig gemacht worden ist, und zwar mit Schriftsatz vom 12. Dezember durch die Rechtsanwälte Weil in München. Kläger sind Frau Anne Weyers, Herr Matthias Brück sowie die AHR-Vermögensverwaltungsgesellschaft und die Matthias-Brück-Vermögensverwaltung. Beklagt ist die Kanzlei, nicht aber Herr Rechtsanwalt Franz J. Abel, wie dies bislang dargestellt wurde. Eine Klage gegen Herrn Rechtsanwalt Franz J. Abel gibt es nicht.

Wie sieht es mit Akteneinsicht aus?

Britz/Bayer: Die erwähnte Klage ist auf Initiative unserer Kanzlei am 20. Dezember zugegangen. Zuvor lag keinerlei Korrespondenz vor. Insbesondere existieren keinerlei Schreiben aus dem Vorfeld des Prozesses, wie dies eigentlich üblich wäre. Die Akten, die dem Gericht vorliegen, beinhalten nur die Klage. Sonstige Inhalte sind nicht gegeben. Eine Akteneinsicht erübrigt sich daher.

Hat Sie die Klageankündigung überrascht? Üblicherweise kommen doch die gegnerischen Parteien zuvor erst einmal außergerichtlich aufeinander zu, um einen möglicherweise kostspieligen Prozess zu verhindern. War dies in diesem Fall auch so?

Britz/Bayer: Weil unüblicherweise keine außergerichtliche Korrespondenz vorliegt, kann die Klage als überraschend qualifiziert werden. Über die Intentionen der Klage lässt sich deshalb spekulieren. Die Gründe können sicherlich auch außerhalb des Klageverfahrens gesehen werden.

Worum geht es bei den Vorwürfen?

Britz/Bayer: Entgegen den bisherigen Darstellungen und Behauptungen geht es bei der Zivilklage nicht im Ansatz um vermeintliche anwaltliche Honorare und deren Höhe. Zentrales Thema ist die Behauptung der genannten Kläger, sie seien davon überrascht worden, im Schutzschirmverfahren auf ihre Forderungen in Millionenhöhe gegen die eigenen insolventen Unternehmen verzichten zu müssen. Hieraus erklärt sich der hohe Streitwert. Vieles, was im Rahmen der Klage vorgetragen und behauptet wird, trägt im Übrigen geradezu märchenhafte Züge.

Ein Sanierungsgeschäftsführer wie auch Insolvenzverwalter unterliegen während des Verfahrens im Prinzip der Kontrolle der Gerichte. Ist es da überhaupt möglich, mehr abzurechnen, als die Verantwortlichen als zulässig festgesetzt haben?

Britz/Bayer: Das Schutzschirmverfahren ist streng nach den vorgesehenen gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt worden. Beteiligt waren unter anderen das zuständige Gericht als Kontrollorgan, ein eigens eingerichteter Gläubigerausschuss sowie zwei vom Gericht bestellte qualifizierte Sachwalter. Hinzu kommt, das die Kläger ihrerseits anwaltlich vertreten waren. Alle Maßnahmen und Entscheidungen im Rahmen des Verfahrens sind dokumentiert, transparent und ordnungsgemäß.

Bislang hat der Kläger noch nicht den Gerichtskostenvorschuss von 320 000 Euro an die Gerichtskasse gezahlt, damit das Verfahren überhaupt eröffnet werden kann. Wie geht es aus Ihrer Sicht weiter? Wird es tatsächlich zu einem Verfahren kommen?

Britz/Bayer: Sobald die Kläger die Verfahrenskosten gezahlt haben, kann das Zivilverfahren seinen Anfang nehmen. Dies bedeutet konkret, dass von unserer Seite auf die Klage fundiert erwidert werden wird. Ob das Verfahren für die Kläger rechtlich wie tatsächlich vorteilhaft ist, wird sich erweisen. Immerhin lag eine Unternehmung mit einer erheblichen wirtschaftlichen Schieflage vor, bei welcher Bemühungen der Kläger, unterstützt durch sehr kostenintensive Konsultationen anderer Berater, offenbar jahrelang nicht gefruchtet haben. Erst durch die Anstrengungen verschiedener Personen und Institutionen im Rahmen des Schutzschirmverfahrens sowie insbesondere durch die Arbeit von Herrn Rechtsanwalt Franz J. Abel als einem ebenso profilierten wie fachkompetenten Sanierungs- und Insolvenzexperten konnte eine zufriedenstellende Lösung entwickelt und umgesetzt werden. Beauftragt war, das Unternehmen zu sanieren, und dies ist gelungen.Die nunmehr opponierenden Kläger haben im Schutzschirmverfahren insbesondere an den maßgeblichen Stellen mitgewirkt. Mithin erscheint die nachträgliche Kritik nicht nachvollziehbar, ob durchweg sachlich-rationale Gründe hierfür gegeben sind, drängt sich jedenfalls nicht auf.

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