14 883 Anträge eingegangen Gesundheitsministerium zahlt 8,6 Millionen Euro Schadenersatz wegen Quarantäne im Saarland

Saarbrücken · Seit März 2020 können Bürgerinnen und Bürger in bestimmten Fällen einen Antrag auf Entschädigung wegen Quarantäne stellen. Im Saarland sind bisher insgesamt 14 883 solcher Anträge eingegangen, über 90 Prozent wurden positiv beschieden.

8,5 Millionen Euro Schadenersatz wegen Corona-Quarantäne im Saarland
Foto: BeckerBredel

Das Gesundheitsministerium im Saarland hat aufgrund von Schadenersatzanträgen wegen Quarantäne aufgrund einer Corona-Infektion insgesamt eine Summe von 8 577 970 Euro ausgezahlt. Das teilte das Ministerium am Dienstag mit.

Seit März 2020 können Bürgerinnen und Bürger solche Anträge gemäß §56 Abs. 1 und §56 Abs. 1a des Infektionsschutzgesetzes stellen. Bisher sind im Saarland nach Angaben des Ministeriums 14 883 solcher Anträge eingegangen – davon 13 089 seit September 2020. Von den eingegangenen Anträgen wurden 10 839 bearbeitet, von denen wiederum über 90 Prozent positiv beschieden wurden.

„Pro Woche erreichen uns zwischen 550 und 700 Anträge“, sagt Gesundheitsministerin Monika Bachmann. Viele stellen ihre Anträge in Papierform. Dieser Weg der Antragsstellung verlangsame laut Bachmann leider die Bearbeitung, weil die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter diese händisch ins System eingeben müssen. „Das Online-Portal (www.ifsg-online.de) zur Antragsstellung bietet die Möglichkeit Anträge direkt online zu stellen und die notwendigen Nachweise direkt mit hochzuladen. Diese können daher schneller bearbeitet werden. Zudem bietet das Portal viele nützliche Informationen rund um das Infektionsschutzgesetz sowie zu der Antragstellung“, erklärt Bachmann.

Bürgerinnen und Bürger können eine Entschädigung erhalten, wenn Sie einen Verdienstausfall infolge von Quarantäne oder eines Tätigkeitsverbots erleiden. Das Tätigkeitsverbot oder die Quarantäne muss vom Gesundheitsamt oder einer anderen zuständigen Stelle angeordnet sein. Darüber hinaus können erwerbstätige Personen eine Entschädigung für ihren Verdienstausfall erhalten, wenn Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen von der zuständigen Behörde zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen geschlossen werden und die erwerbstätige Person ihr Kind, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet at oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist, in diesem Zeitraum selbst betreut, weil sie keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit sicherstellen kann. Dies gilt auch, wenn die oben genannten Einrichtungen aufgrund einer für das Kind angeordneten Quarantäne nicht aufgesucht werden können und daher eine Betreuung durch die Eltern erforderlich ist.

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