Streit Baugebiet Hahnenstraße - Teil 2 ... oder doch alles korrekt gelaufen?

Riegelsberg · Gemeindeverwaltung Riegelsberg: Keine Informationspflicht gegenüber Ortsrat.

 Wiesengelände an der Riegelsberger Hahnenstraße - auf dem RAG-Gelände soll ein Neubaugebiet entstehen, Bürger protestieren im Januar 2020.

Wiesengelände an der Riegelsberger Hahnenstraße - auf dem RAG-Gelände soll ein Neubaugebiet entstehen, Bürger protestieren im Januar 2020.

Foto: Fredy Dittgen

Zur Kritik des ehemaligen Ortsratsmitgliedes Sascha Cavelius, dass der Informationsfluss seitens der Gemeindeverwaltung völlig unzureichend sei, hat man innerhalb der Verwaltung eine komplett andere Sichtweise. Dass der Ortsrat, wie von Sascha Cavelius angegeben (SZ vom 28. Januar), seit Monaten vergeblich versuche, bestimmte Informationen über die geplante Erschließung und das Baugebiet Hahnenstraße zu bekommen, sei falsch, ein entsprechendes Ersuchen des Ortsrates liege nicht vor. Allerdings gebe es besagtes Ersuchen von Sascha Cavelius als Einzel-Ortsratsmitglied, als solches sei er jedoch nicht auskunftsberechtigt – und auch der ganze Ortsrat nicht: Das Auskunftsrecht (Paragraf 37 Kommunalselbstverwaltungsgesetz – KSVG), wonach der Gemeinderat berechtigt ist, sich von der Durchführung der von ihm, seinen Ausschüssen oder einem Ortsrat gefassten Beschlüsse zu überzeugen, stehe nur dem Gemeinderat als Gremium zu, dagegen keiner Einzelperson und auch keinem Ortsrat: „Der Gesetzgeber hat das Auskunftsrecht nach Paragraf 37 KSVG nicht in den Katalog der für Ortsräte anzuwendenden Vorschriften des Paragrafen 74 KSVG aufgenommen.“ Ähnliches gelte auch für das Anhörungsrecht, das nach Paragraf 37 KSVG nur dem Ortsrat als Ganzes, aber keiner Einzelperson aus dem Ortsrat zustehe. Somit könnten auch etwaige Verletzungen des Anhörungsrechtes nur vom Ortsrat geltend gemacht werden, was aber nicht geschehen sei.