Planungs-Auftrag war Sache des Gemeinderates

Riegelsberg · Wegen einer Auftragsvergabe in Höhe von rund 30 000 Euro durch den Riegelsberger Bürgermeister hatte sich die CDU-Gemeinderatsfraktion vorigen Juli bei der Kommunalaufsicht beschwert. Denn man war der Ansicht, diese Auftragsvergabe hätte nur über den Gemeinderat laufen dürfen. Nun hat die Kommunalaufsicht der CDU-Fraktion Recht gegeben.

 Die Auftragsvergabe für Gartenbau-Planungen am neuen Riegelsberger Kindergarten – hier bei den Arbeiten 2013 – brachte dem Rathaus nun Post von der Kommunalaufsicht. Foto: Iris Maurer/CD

Die Auftragsvergabe für Gartenbau-Planungen am neuen Riegelsberger Kindergarten – hier bei den Arbeiten 2013 – brachte dem Rathaus nun Post von der Kommunalaufsicht. Foto: Iris Maurer/CD

Foto: Iris Maurer/CD

Das Thema war im vorigen Sommer aufgekommen und im Riegelsberger Gemeinderat heiß diskutiert worden, es ging um den Bau der neuen Kindertagesstätte: Ursprünglich sollte das gesamte Projekt nur von einem Architekturbüro geleitet werden, der Gemeinderat entschied sich für das Büro Walle. Doch es stellte sich heraus, dass dann die Höhe der Planungskosten eine europaweite Ausschreibung nötig gemacht hätte. Daher hob der Bauausschuss den Ratsbeschluss auf und splittete den Auftrag: Der größte Teil verblieb beim Büro Walle, kleinere Bereiche gingen an die Büros Zoller und WSK und an das Bauamt.

In dem Streitfall ging es um den Gartenbau-Planungsauftrag an das Büro Zoller, den Bürgermeister Klaus Häusle (SPD) vergeben hatte: Er war der Auffassung, da der ursprüngliche Auftrag vom Rat genehmigt war und es sich gewissermaßen um einen ausgelagerten Teil dieses Auftrags gehandelt hatte, hätte die Entscheidungsbefugnis schon bei ihm gelegen. Dem widersprach die CDU-Fraktion und bekam jetzt von der Kommunalaufsicht recht.

In einer Mitteilung der CDU-Fraktion und des Vorsitzenden Dr. Volker Christmann heißt es unter anderem, der Bürgermeister habe bei Auftragsvergaben die Rechte des Gemeinderates missachtet und Aufträge am Rat vorbei vergeben, er habe die in der Geschäftsordnung des Rates festgelegte Vergabegrenze überschritten. Die Kommunalaufsicht habe der Beschwerde "in vollem Umfang stattgegeben. Es wurde festgestellt, dass der Bürgermeister die Wertgrenzen für Vergaben nicht beachtet und gegen die Geschäftsordnung des Rates verstoßen hat. Häusle wurde deshalb vom Landesverwaltungsamt aufgefordert, zukünftig die festgelegten Zuständigkeiten zu beachten."

Auf Anfrage bestätigte das Innenministerium, dem die Kommunalaufsicht untersteht, dass die Aufsicht die Beschwerde der CDU-Fraktion als begründet ansieht. Zu Details könne man sich nicht äußern, da es sich "um eine innergemeindliche Angelegenheit mit dienstrechtlichem Bezug handelt. Auskünfte zum dienstlichen Verhalten von Kommunalbeamten sind der Gemeinde vorzubehalten, in dessen Dienst der betroffene Beamte steht."

Bürgermeister Häusle erklärte gestern, dass seine Interpretation zur Vergabe offenbar nicht richtig gewesen sei, dass aber, auch laut Kommunalaufsicht, kein Schaden entstanden sei. Die Aufsicht habe auch bemängelt, dass der ursprüngliche Gemeinderatsbeschluss nur vom Rat selbst (also nicht von dessen Ausschuss) hätte aufgehoben werden können. Grundsätzlich sei man bei der Kommunalaufsicht "ein Stammgast", da es schon wiederholt Beschwerden gegeben habe, die aber bisher, bis auf einen Formfehler, noch nie gegen den Bürgermeister entschieden worden seien. Was ist eigentlich die Kommunalaufsicht? Wie kommen Entscheidungen zustande? Die Kommunalaufsicht ist seit 2008 beim Landesverwaltungsamt (LaVA) in St. Ingbert angesiedelt. Leiter des zum Innenministerium gehörenden LaVa ist Direktor Gerhard Metzler.

Ina Weißmann, Pressesprecherin des Innenministeriums, schildert nach Rücksprache mit Direktor Metzler, wie die Entscheidungen getroffen werden: Die Kommunalaufsicht hat die Rechtsaufsicht über das Handeln der Gemeinde. Sie "prüft auf die Eingabe von Bürgermeistern, Fraktionen, Ratsmitgliedern und Bürgern hin oder auch von sich aus, ob die Gemeinde bei ihrem Handeln die für sie geltenden einschlägigen Gesetze (etwa das Kommunale Selbstverwaltungsgesetz KSVG) beachtet hat." Dabei erfolge eine Rechtsprüfung an Hand der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Vorschriften.

In der Praxis sieht das dann so aus, dass ein Mitarbeiter des Amtes eine Stellungnahme in Form eines Rechtsvermerks vorbereitet und einen entsprechenden Vorschlag macht, wie in dem Fall entschieden werden solle. Diese Mitarbeiter "sind Beamte des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes oder vergleichbar eingruppierte Beschäftigte". Das ausgearbeitete Papier wird dann der Sachgebietsleiterin, einer Juristin, zur Billigung und Unterschrift vorgelegt.

"Schreiben von besonderer Bedeutung, etwa die Entscheidung über den Widerspruch eines Bürgermeisters gegen einen Ratsbeschluss, werden dem Abteilungsleiter und dem Direktor des Landesverwaltungsamtes vor Versand zur Kenntnis gegeben." Alle nach außen tretenden Entscheidungen werden "auf Grund des monokratischen Behördenaufbaus dem Behördenleiter als Vertreter der Behörde zugerechnet, der hierfür auch die Verantwortung trägt."

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