An Sonn- und Feiertagen muss der Bohrhammer ruhen

Riegelsberg · Fleißig arbeiten gilt in Deutschland bekanntlich als Tugend - ist aber nicht immer erlaubt. Aus gegebenem Anlass weist die Riegelsberger Gemeindeverwaltung darauf hin, dass Veranstaltungen von Volksfesten, Märkten aller Art, gewerbliche Tätigkeiten sowie Tanzveranstaltungen und ähnliches an Sonntagen und "Stillen Feiertagen" verboten sind (Paragrafen 8 bis 10 des saarländischen Sonn- und Feiertagsgesetzes).Wer sich nicht daran hält, kann zur Kasse gebeten werden, weil er eine "Ordnungswidrigkeit" begangen hat.

Auf der Internetseite des Landes heißt es dazu: "An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sind grundsätzlich öffentlich bemerkbare Tätigkeiten verboten, die die äußere Ruhe beeinträchtigen oder dem Wesen des Sonn- und Feiertages widersprechen."

Warum gibt es dann trotzdem Volksfeste und ähnliches auch an Sonntagen? Weil man Ausnahmen für die Regel beantragen kann, entweder bei seiner Gemeinde oder - bei Veranstaltungen, die über die Gemeinde hinaus gehen - beim Regionalverband oder auch beim saarländischen Innenministerium.

Die betroffenen Feiertage sind im Saarland: Neujahrstag, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnamstag, Mariä Himmelfahrtstag (15. August), Tag der Deutschen Einheit (3. Oktober), Allerheiligentag (1. November) sowie der erste und der zweite Weihnachtstag (24./25. Dezember).

landesrecht.saarland.de

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